01.05.2025
Mitarbeitereinsätze in der Großregion
Dieser Text ist vom 01.05.2025 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Wegweiser durch den Dschungel der Regelvielfalt
Unternehmen, die Mitarbeiter zu Einsätzen nach Luxemburg, Frankreich oder Belgien schicken, müssen sich mit einer Vielzahl von nationalen Vorgaben befassen. Zwar haben alle EU-Staaten nach Maßgabe der RL 2014/67EU Entsendeauflagen eingeführt, um überprüfen zu können, ob sich Entsendeunternehmen an die anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Einsatzland halten. Aber Unterschiede finden sich nicht nur bei den in den einzelnen Teilregionen anwendbaren Mindestarbeitsbedingungen und allgemeinverbindlichen tarifvertraglichen Entlohnungsvorgaben, sondern auch die Ausgestaltung der Entsendeauflagen ist in der Großregion nicht einheitlich.
Regelverstöße gegen die Entsendeauflagen und die arbeitsrechtlichen Vorgaben sind in allen Teilregionen der Großregion bußgeldwehrt, jedoch ist der Umgang mit sowie auch die Höhe der Bußgelder wiederum nationalstaatlich geregelt.
Viele Besonderheiten bei Entsendeauflagen
EU-weit muss im Vorfeld des Einsatzes von Mitarbeitern über das jeweilige nationale Entsendeportal online eine Meldung mit Daten zum Einsatz abgegeben werden. Die in den nationalen Entsendeportalen abgefragten Angaben sind allerdings nicht deckungsgleich. So werden in Frankreich Angaben zur Entlohnung der Mitarbeiter gefordert. In Belgien muss ein Stundenplan für den Einsatz erstellt werden, und in Luxemburg sind zusätzliche Angaben zum Einsatz von Nachunternehmern und Zeitarbeitsfirmen erforderlich.
Einsatzmeldungen, Ansprechpartner, Dokumente
Die über die Entsendeportale zu meldenden Aktivitäten sind ebenfalls in der Großregion nicht einheitlich geregelt. So sind in Luxemburg alle Einsätze zu melden. In Frankreich sind nur Einsätze mit Vertragsbindung zu einem Kunden meldepflichtig. In Belgien gibt es eine Liste mit Ausnahmen von der Meldepflicht wie zum Beispiel Notfalleinsätze oder Einsätze, die unter das Montageprivileg fallen.
Der Ansprechpartner für die Kontrollbehörden muss in Frankreich während des gesamten Einsatzzeitraums vor Ort sein, in Belgien kann der Ansprechpartner auch ein Mitarbeiter aus der Personalabteilung des Entsendeunternehmens sein und muss sich in diesem Fall nicht in Belgien aufhalten. In Luxemburg soll der Ansprechpartner zwar während des Einsatzes vor Ort sein, es gibt aber kein Bußgeld, wenn dies nicht der Fall ist. Bei den Dokumenten fordern alle drei Länder über die in der RL 2014/ 67 EU festgelegten Kerndokumente hinausgehende Belege.
Unterschiede bei Arbeitsrecht und Sanktionen
Die Mindestlöhne reichen in der Großregion von 18,30 Euro für qualifizierte Mitarbeiter in Luxemburg über 12,57 Euro in Belgien bis 11,88 Euro in Frankreich. Hinzu kommen in Luxemburg einige und in Belgien und Frankreich zahlreiche als allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge mit teilweise deutlich höheren Entlohnungsvorgaben.
Die wöchentliche Arbeitszeit liegt in Luxemburg bei 40, in Belgien bei 38 und in Frankreich bei 35 Stunden. Die Höchstgrenzen für Mehrarbeit sowie auch deren Kompensation sind wiederum nationalstaatlich geregelt. Hinzu kommen auch bei der Arbeitszeit zahlreiche tarifvertragliche Abweichungen, die bei Nichtbeachtung genauso wie Verstöße gegen die Entlohnungsvorgaben und die Entsendeauflagen bußgeldbewehrt sind.
Weitere Informationen zu den Vorgaben bei Mitarbeitereinsätzen in der EU erhalten Sie unter www.eic-trier.de
EIC-Veranstaltungshinweis
Webinar-Reihe: Update zu Mitarbeitereinsätzen in Luxemburg, Belgien, Frankreich, Österreich und der Schweiz
9. bis 11. September 2025
Teilnehmerentgelt: 165 Euro bis 325 Euro zzgl. MwSt.
Anmeldeschluss: 3. September 2025
Regelverstöße gegen die Entsendeauflagen und die arbeitsrechtlichen Vorgaben sind in allen Teilregionen der Großregion bußgeldwehrt, jedoch ist der Umgang mit sowie auch die Höhe der Bußgelder wiederum nationalstaatlich geregelt.
Viele Besonderheiten bei Entsendeauflagen
EU-weit muss im Vorfeld des Einsatzes von Mitarbeitern über das jeweilige nationale Entsendeportal online eine Meldung mit Daten zum Einsatz abgegeben werden. Die in den nationalen Entsendeportalen abgefragten Angaben sind allerdings nicht deckungsgleich. So werden in Frankreich Angaben zur Entlohnung der Mitarbeiter gefordert. In Belgien muss ein Stundenplan für den Einsatz erstellt werden, und in Luxemburg sind zusätzliche Angaben zum Einsatz von Nachunternehmern und Zeitarbeitsfirmen erforderlich.
Einsatzmeldungen, Ansprechpartner, Dokumente
Die über die Entsendeportale zu meldenden Aktivitäten sind ebenfalls in der Großregion nicht einheitlich geregelt. So sind in Luxemburg alle Einsätze zu melden. In Frankreich sind nur Einsätze mit Vertragsbindung zu einem Kunden meldepflichtig. In Belgien gibt es eine Liste mit Ausnahmen von der Meldepflicht wie zum Beispiel Notfalleinsätze oder Einsätze, die unter das Montageprivileg fallen.
Der Ansprechpartner für die Kontrollbehörden muss in Frankreich während des gesamten Einsatzzeitraums vor Ort sein, in Belgien kann der Ansprechpartner auch ein Mitarbeiter aus der Personalabteilung des Entsendeunternehmens sein und muss sich in diesem Fall nicht in Belgien aufhalten. In Luxemburg soll der Ansprechpartner zwar während des Einsatzes vor Ort sein, es gibt aber kein Bußgeld, wenn dies nicht der Fall ist. Bei den Dokumenten fordern alle drei Länder über die in der RL 2014/ 67 EU festgelegten Kerndokumente hinausgehende Belege.
Unterschiede bei Arbeitsrecht und Sanktionen
Die Mindestlöhne reichen in der Großregion von 18,30 Euro für qualifizierte Mitarbeiter in Luxemburg über 12,57 Euro in Belgien bis 11,88 Euro in Frankreich. Hinzu kommen in Luxemburg einige und in Belgien und Frankreich zahlreiche als allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge mit teilweise deutlich höheren Entlohnungsvorgaben.
Die wöchentliche Arbeitszeit liegt in Luxemburg bei 40, in Belgien bei 38 und in Frankreich bei 35 Stunden. Die Höchstgrenzen für Mehrarbeit sowie auch deren Kompensation sind wiederum nationalstaatlich geregelt. Hinzu kommen auch bei der Arbeitszeit zahlreiche tarifvertragliche Abweichungen, die bei Nichtbeachtung genauso wie Verstöße gegen die Entlohnungsvorgaben und die Entsendeauflagen bußgeldbewehrt sind.
Weitere Informationen zu den Vorgaben bei Mitarbeitereinsätzen in der EU erhalten Sie unter www.eic-trier.de
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Anmeldeschluss: 3. September 2025