01.01.2025
Mitarbeitereinsätze in der Schweiz
Dieser Text ist vom 01.01.2025 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Vieles läuft anders als in der EU! Was Unternehmen beachten müssen
Die Schweiz rangiert unter den Top Ten der deutschen Handelspartner und bietet lukrative Geschäftschancen im Bereich der produkt-begleitenden Dienstleistungen oder auch im Bauhaupt- und Baunebengewerbe. Die Abwicklung grenzüberschreitender Einsätze unterliegt in der Schweiz diversen Auflagen, die oft von den EU-Vorgaben abweichen. Hierzu zählen beispielsweise die Entsendemitteilung im 90-Tage-Kontingent auch für Selbständige, Kautionspflichten für handwerkliche Gewerbe oder die Hinterlegung einer Kaution für die Beantragung einer Mehrwertsteuernummer.
Zudem gelten für Arbeitnehmer die in den Schweizer Gesamtarbeitsverträgen (GAV) festgelegten Bestimmungen inklusive der Entlohnungsvorgaben. Verstöße sind bußgeldbewehrt, mitunter drohen sogar mehrjährige Einsatzverbote.
Worauf es bei den Auflagen ankommt!
Einsätze müssen in der Schweiz grundsätzlich mit acht Tagen Vorlauf online beim Staatssekretariat für Migration gemeldet werden. Eine Ausnahme von der Vorlauffrist gilt nur für Notfalleinsätze oder die Nachmeldung von Mitarbeitern im Rahmen eines bereits gemeldeten Einsatzes. Die Meldepflicht gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbständige aller Branchen.
Pro Jahr dürfen ausländische Unternehmen oder Selbständige grundsätzlich nur an 90 Einsatztagen meldepflichtige Aktivitäten in der Schweiz durchführen. Reicht das Kontingent nicht aus, muss bei der jeweils zuständigen kantonalen Behörde ein Bewilligungsverfahren für Einsätze über 90 Tage beantragt werden.
Wie in der EU muss auch in der Schweiz ein Ansprechpartner für die Kontrollbehörden benannt werden, der während der gesamten Einsatzdauer vor Ort ist. Die gesetzlich geforderten Dokumente müssen nur von Selbständigen während des Einsatzes mitgeführt werden.
Kosten für höhere Entlohnung einplanen
Der Lohn, den die Mitarbeiter während des Einsatzes in der Schweiz beziehen, muss bereits in der Entsendemitteilung angegeben werden. Oftmals liegen die Schweizer Entlohnungsvorgaben über den in Deutschland gezahlten Löhnen. Die Vorgaben der Schweizer GAV sind über einenLohnrechner online zu ermitteln.
Zudem stellt das Schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft für den Lohnvergleich eine Berechnungshilfe zur Verfügung. Für Tätigkeiten, die nicht unter die GAV fallen, gibt es in der Schweiz eine Lohnspanne. Informationen unter: https://entsendung.admin.ch/Lohnrechner/home
Für zahlreiche Gewerke ist vor Beginn des Einsatzes eine Kaution zu hinterlegen. Diese dient als Sicherheit zur Deckung von gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüchen wie Konventionalstrafen und liegt zwischen 5000 und 20.000 Schweizer Franken. Details unter: https://www.zkvs.org/de/kautionen
Weitere Kosten entstehen für die umsatzsteuerliche Registrierung (Bestellung eines Fiskalvertreters und Hinterlegung einer Kaution) und die jährliche Meldung reglementierter Gewerbe, die zum Beispiel im Bausektor oder bei Elektroinstallationen notwendig ist.
Bei Verstößen drohen Bußgelder zwischen 5000 und 40.000 Schweizer Franken, Arbeitsverbote von bis zu fünf Jahre sowie eine Geldbuße von bis zu 1 Million Schweizer Franken für systematisch nicht eingehaltene Vorgaben.
Autorin
Christina Grewe
EIC-Veranstaltungshinweis
Webinar-Reihe: Update zu Mitarbeitereinsätzen in Luxemburg, Belgien, Frankreich Österreich und der Schweiz
29. Januar - 6. Februar 2025
Teilnehmerentgelt: 165 bis 325 Euro zzgl. MwSt.
Anmeldeschluss: 23. Januar 2025
Ansprechpartner: Christina Grewe, EIC Trier GmbH, Telefon 0651/97567-11, E-Mail: grewe@eic-trier.de
Zudem gelten für Arbeitnehmer die in den Schweizer Gesamtarbeitsverträgen (GAV) festgelegten Bestimmungen inklusive der Entlohnungsvorgaben. Verstöße sind bußgeldbewehrt, mitunter drohen sogar mehrjährige Einsatzverbote.
Worauf es bei den Auflagen ankommt!
Einsätze müssen in der Schweiz grundsätzlich mit acht Tagen Vorlauf online beim Staatssekretariat für Migration gemeldet werden. Eine Ausnahme von der Vorlauffrist gilt nur für Notfalleinsätze oder die Nachmeldung von Mitarbeitern im Rahmen eines bereits gemeldeten Einsatzes. Die Meldepflicht gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbständige aller Branchen.
Pro Jahr dürfen ausländische Unternehmen oder Selbständige grundsätzlich nur an 90 Einsatztagen meldepflichtige Aktivitäten in der Schweiz durchführen. Reicht das Kontingent nicht aus, muss bei der jeweils zuständigen kantonalen Behörde ein Bewilligungsverfahren für Einsätze über 90 Tage beantragt werden.
Wie in der EU muss auch in der Schweiz ein Ansprechpartner für die Kontrollbehörden benannt werden, der während der gesamten Einsatzdauer vor Ort ist. Die gesetzlich geforderten Dokumente müssen nur von Selbständigen während des Einsatzes mitgeführt werden.
Kosten für höhere Entlohnung einplanen
Der Lohn, den die Mitarbeiter während des Einsatzes in der Schweiz beziehen, muss bereits in der Entsendemitteilung angegeben werden. Oftmals liegen die Schweizer Entlohnungsvorgaben über den in Deutschland gezahlten Löhnen. Die Vorgaben der Schweizer GAV sind über einenLohnrechner online zu ermitteln.
Zudem stellt das Schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft für den Lohnvergleich eine Berechnungshilfe zur Verfügung. Für Tätigkeiten, die nicht unter die GAV fallen, gibt es in der Schweiz eine Lohnspanne. Informationen unter: https://entsendung.admin.ch/Lohnrechner/home
Für zahlreiche Gewerke ist vor Beginn des Einsatzes eine Kaution zu hinterlegen. Diese dient als Sicherheit zur Deckung von gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüchen wie Konventionalstrafen und liegt zwischen 5000 und 20.000 Schweizer Franken. Details unter: https://www.zkvs.org/de/kautionen
Weitere Kosten entstehen für die umsatzsteuerliche Registrierung (Bestellung eines Fiskalvertreters und Hinterlegung einer Kaution) und die jährliche Meldung reglementierter Gewerbe, die zum Beispiel im Bausektor oder bei Elektroinstallationen notwendig ist.
Bei Verstößen drohen Bußgelder zwischen 5000 und 40.000 Schweizer Franken, Arbeitsverbote von bis zu fünf Jahre sowie eine Geldbuße von bis zu 1 Million Schweizer Franken für systematisch nicht eingehaltene Vorgaben.
Autorin
Christina Grewe
EIC-Veranstaltungshinweis
Webinar-Reihe: Update zu Mitarbeitereinsätzen in Luxemburg, Belgien, Frankreich Österreich und der Schweiz
29. Januar - 6. Februar 2025
Teilnehmerentgelt: 165 bis 325 Euro zzgl. MwSt.
Anmeldeschluss: 23. Januar 2025
Ansprechpartner: Christina Grewe, EIC Trier GmbH, Telefon 0651/97567-11, E-Mail: grewe@eic-trier.de