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15.10.2001

Modernisierung des Vertragsrechts durch Schuldrechtsreform


Dieser Text ist vom 15.10.2001 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Neugestaltung ab 1. Januar 2002 - Notwendige Anpassung der AGB

Das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 geregelte Schuldrecht steht nach mehr als 100 Jahren nunmehr vor seiner umfassenden Modernisierung. Im Rahmen dieser Modernisierung werden gleich mehrere europäische Richtlinien in nationales Recht umgesetzt. Neu gestaltet werden zum 1. Januar 2002 das Verjährungsrecht, das Recht der Leistungsstörungen und das gesamte Kauf- und Werkvertragsrecht. Zahlreiche Sondergesetze werden in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert. Durch das weitere Ansteigen des Verbraucherschutzniveaus wird das neue Gesetz unmittelbare und mittelbare wirtschaftliche Folgen für die Praxis von Handel und Dienstleistung haben. Das Gesetzgebungsverfahren zur Modernisierung des Schuldrechts befindet sich in der heißen Phase. Derzeit berät der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages die beiden identischen Entwürfe der Fraktion von SPD und Grünen und der Regierung. Die Stellungnahme des Bundesrates liegt vor. Die Gegenäußerung der Bundesregierung ist formuliert. Die abschließenden Beratungen im Plenum des Deutschen Bundestages finden in den nächsten Wochen statt. Zwar ist der Weg bis zum verabschiedeten Gesetz angesichts der derzeitig noch vorliegenden 160 Änderungsanträge der beteiligten Verbände zur Bearbeitung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch lang, auf Grund der Verpflichtung gegenüber der Europäischen Union, die vorliegenden Richtlinien in nationales Recht umzusetzen, sind die wesentlichen anstehenden Neuerungen jedoch unvermeidbar. Umsetzung von EU-Richtlinien Die Europäische Union sieht in Vollendung des gemeinschaftlichen Marktes mehr und mehr die Notwendigkeit, den wachsenden grenzüberschreitenden Handel mit Waren und Dienstleistungen (E-Commerce) einheitlichen, europaweit harmonisierten Regelungen des Wettbewerbs zu unterstellen und darüber hinaus ein einheitliches Verbraucherschutzniveau zu schaffen. Als Ergebnis dieser Anstrengungen sind in jüngster Vergangenheit eine ganze Reihe von Richtlinien erlassen worden, darunter
  • die Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen (umzusetzen bis zum 5. Juni 2000);
  • die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (umzusetzen bis zum 11. Dezember 2000);
  • die Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Grundpreisrichtlinie, umzusetzen bis zum 18. März 2000);
  • die Richtlinie 199/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (umzusetzen bis zum 31. Dezember 2001);
  • die Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste
  • der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (E-Commerce-Richtlinie, umzusetzen bis zum 17. Januar 2001), und
  • die Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr (umzusetzen bis zum 7. August 2002).
Diese umfangreiche europäische Gesetzgebung ist bis dato erst zum Teil umgesetzt. So gilt seit Juli 2000 das Fernabsatzgesetz für Verträge mit Verbrauchern, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien zustande kommen. Umgesetzt wurde auch die Grundpreisrichtlinie, die unter anderem beim Verkauf von Waren an den Endverbraucher nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche zur zusätzlichen Angabe des Grundpreises (in Kilogramm, Liter, Kubikmeter, Meter oder Quadratmeter) verpflichtet. Die Neufassung hatte eine Änderung der Preisangabenverordnung zur Folge. Schließlich wurde auch die Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges bereits weitgehend durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlung mit den im Mai 2000 erfolgten Änderungen der Vorschriften des BGB zur Mahnung, Verzug und Verzugszinsen umgesetzt. Neu ist, dass bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, der Verzugszinssatz nunmehr acht anstatt fünf Prozent über dem Basiszinssatz beträgt. Ist der Schuldner ein Verbraucher, so gelangt er ferner innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Forderungsaufstellung nur dann in Verzug, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder in der Forderungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Bedingt durch die vielfachen Änderungen haben die Unübersichtlichkeit des Schuldrechts und die Anzahl der Spezialgesetze stetig zugenommen. Dieser Entwicklung soll nun das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz Einhalt gebieten. Der Gesetzesentwurf Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen drei Aufgaben zugleich bewältigt werden. Zunächst werden die europäischen Vorgaben zur Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, der Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr und die geänderte Richtlinie über Unterlassungsklagen erfüllt. Damit einhergehend wird das Schuldrecht in EU-kompatibler Form in fünf Bereichen modernisiert. Dies sind das Recht der Verjährung, das Rücktrittsrecht, das Leistungsstörungsrecht, das Kaufrecht und das Werkvertragsrecht. Schließlich ist geplant, folgende Gesetze aufzuheben und in das Bürgerliche Gesetzbuch beziehungsweise das EGBGB zu integrieren: AGB-Gesetz, FernabsatzG, HaustürwiderrufsG, Teilzeit-WohnrechteG, VerbraucherkreditG, Basiszinssatz-Bezugsgrößen-VO, Lombardsatz-ÜberleitungsVO, Diskontsatz-ÜberleitungsG und Fibor-ÜberleitungsVO. Die Neuheiten im Überblick Verjährung Die wohl weitreichendste Veränderung ist die Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die für die gesetzliche Gewährleistungsfrist zwei Jahre (gegenüber den geltenden sechs Monaten des Paragraf 477 BGB) vorsieht. Der Gesetzesentwurf beabsichtigt darüber hinaus eine generelle Vereinheitlichung der Verjährungsfristen. Der Entwurf führt eine neue Regelverjährung von drei Jahren ein. Abweichungen von der Regelverjährung gibt es nur für folgende Fälle:
  • Bei kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen soll eine Verjährung von zwei Jahren gelten (bei Arglist des Verkäufers beziehungsweise Werkunternehmers drei Jahre). Die Frist beginnt hier bereits mit der Lieferung bzw. der Abnahme des Werkes. Diese Frist kann für gebrauchte Waren vertraglich lediglich auf ein Jahr reduziert werden.
  • Für Mängel eines Bauwerkes sieht der Gesetzesentwurf eine fünfjährige Verjährung vor, Gleiches gilt für in Bauwerke eingebaute mangelhafte Sachen;
  • Herausgabeansprüche aus absoluten Rechten und ähnliche Ansprüche verjähren grundsätzlich in 30 Jahren.
Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung und Gefährdungshaftung beginnt, wie bisher auch, die dreijährige Verjährung erst mit Kenntnis vom Schaden und der Person des Verpflichteten. Neu ist jedoch, dass Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit in 30 Jahren von der Begehung der Handlung oder der Verwirklichung der Gefahr an verjähren. Leistungsstörungen Im allgemeinen Leistungsstörungsrecht wird analog zu der bereits im UN-Kaufrecht verfolgten Systematik an den zentralen Ansatzpunkt der Pflichtverletzung angeknüpft. Die bisher im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Leistungsstörungen 'Unmöglichkeit' und 'Verzug' werden aufgegeben. Nach der Reform führt dann jede Pflichtverletzung, die der Schuldner zu vertreten hat, zu einem Schadensersatzanspruch. Auf die Art der verletzten Pflicht kommt es nicht an. Die derzeitige Unterscheidung nach Haupt- und Nebenpflicht, Leistungs- und Schutzpflicht, nach Nicht- oder Spätleistung entfällt ebenso wie die in der Praxis oft schwierige Unterscheidung danach, ob der Schuldner eine andere als die geschuldete Leistung oder aber eine nach Menge, Qualität oder Art hinter der vertraglich vereinbarten zurückbleibenden Leistung erbracht hat. Darüber hinaus muss sich der Verbraucher nicht mehr zwischen Schadensersatz und Rücktritt entscheiden, kann vielmehr beide Ansprüche künftig nebeneinander geltend machen. Kaufrecht, Werkvertragsrecht Als Folge der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie werden ferner die Vorschriften über Sachmängel, Gewährleistungsrecht ohne Schadensersatz, Fristen für diese Gewährleistungsrechte, Rügepflichten und die formellen Anforderungen an vertragsbegleitende Garantien sowie den Rückgriff des Unternehmens in die Lieferkette harmonisiert. Die Neuerungen betreffen nicht nur Kaufverträge, sondern auch Werkverträge über neu hergestellte beziehungsweise herzustellende bewegliche Sachen. Gewährleistungsrechte können danach weder bei neuen noch bei gebrauchten Sachen gänzlich ausgeschlossen werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach der Richtlinie mindestens zwei Jahre und kann für gebrauchte Waren vertraglich auf ein Jahr reduziert werden. Obwohl die Verbrauchsgüterrichtlinie nur Verträge über bewegliche Sachen zwischen einem professionellen Verkäufer und einem privaten Käufer (Verbraucher) erfasst, soll die Verjährung einheitlich auch im Verhältnis der Kaufleute untereinander gelten, um dem Einzelhändler den Rückgriff auf seinen Lieferanten nicht zu beschneiden. Während nach geltendem Recht, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, im Gewährleistungsfalle überdies zwischen Wandlung, Minderung und - bei Gattungssachen - der Ersatzlieferung zu unterscheiden ist, geht der Reformentwurf von einer Stufung aus. Im Falle des Mangels kann zunächst nur Nachbesserung oder, wo dies bei einfachen Massenprodukten ökonomischer ist, Ersatzlieferung verlangt werden. Völlig neu für das deutsche Recht ist aber eine Beweislastumkehr in den ersten sechs Monaten. In diesem Zeitraum soll bei Auftreten eines Fehlers zu Gunsten des Käufers vermutet werden, dass der Fehler bereits bei Lieferung der Kaufsache vorhanden war. Der Gegenbeweis obliegt dann dem Verkäufer. Nach der E-Commerce-Richtlinie, die auch für reine Unternehmensbeziehungen gilt, sind ferner im elektronischen Geschäftsverkehr besondere Informationspflichten zu beachten. Dazu gehört etwa, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen so zur Verfügung gestellt werden, dass sie der Kunde speichern und wieder abrufen kann. Wer elektronische Bestellungen entgegennimmt, hat technische Mittel zur Eingabefehlererkennung und -beseitigung vor Abgabe der Bestellung bereitzustellen und muss den Eingang einer Bestellung unverzüglich bestätigen. Im Hinblick auf den vom Fernabsatzgesetz abweichenden Anwendungsbereich müssen auch diese Vorgaben mit dem Reformentwurf umgesetzt werden. Integration von Sondergesetzen Mit der Reform des Schuldrechtes im Bürgerlichen Gesetzbuch werden auch viele bislang in Sondergesetzen geregelte Materien in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert. Dies sind die Vorschriften der Paragrafen 1 bis 11 und 23 des AGB-Gesetzes, das Haustürwiderrufsgesetz und das Fernabsatzgesetz sowie das Teilzeit-Wohnrechtegesetz. Das Verbraucherkreditgesetz wird in den neuen Vorschriften zum Darlehen aufgehen. Dabei wird der Verbraucherkreditvertrag begrifflich zum 'Verbraucherdarlehensvertrag'. Teilzahlungsgeschäfte und Ratenlieferungsverträge werden dann im Bürgerlichen Gesetzbuch unter eigenen Untertiteln geregelt. Ausblick Der vorliegende, fast 700 Seiten starke Entwurf der umfassenden Schuldrechtsmodernisierung wird in der unternehmerischen Praxis von Handel und Dienstleistung ganz erhebliche Auswirkungen haben. Angesichts der Tatsache, dass auch für gebrauchte Waren die Gewährleistung nicht mehr ausgeschlossen, sondern allenfalls auf ein Jahr reduziert werden kann, müssen sich die betroffenen Branchen hierauf frühzeitig einrichten. Haben bislang nur in Ausnahmefällen einzelne Unternehmen von sich aus eine zweijährige Gewährleistung auf ihre Produkte gegeben, so wird dies künftig zur gesetzlichen Pflicht werden. Lediglich bei gebrauchten Waren kann die Gewährleistung vertraglich auf ein Jahr reduziert werden. Bislang war jedoch bei gebrauchten Waren der komplette Ausschluss der Gewährleistung zulässig. Darüber hinaus müssen nicht nur auf Grund geänderter Verjährungsfristen, sondern auch auf Grund des geänderten Systems der Leistungsstörung die bislang in Handel und Dienstleistung verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen überarbeitet und der neuen Gesetzeslage angepasst werden. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln führt dazu, dass die gesetzlichen Regelungen durchschlagen, was zu bösen Überraschungen führen kann. Es ist daher nicht nur für Juristen unerlässlich, sich mit dem neuen Recht so schnell wie möglich zu befassen. IHK-Veranstaltungen zur Schuldrechtsreform Die IHK Trier bietet zur Schuldrechtsreform zwei kostenfreie Halbtagesveranstaltungen an. Das erste Seminar 'Schuldrechtsreform und Kaufrecht' findet am 22. November, 14.30 Uhr bis zirka 17.30 Uhr, statt und befasst sich insbesondere mit den Auswirkungen der Reform auf den Handel mit Verbrauchsgütern. Die zweite Seminarveranstaltung 'Schuldrechtsreform und Werkvertragsrecht' wird am 11. Dezember, 14.30 Uhr bis zirka 17.30 Uhr, durchgeführt. Sie richtet sich insbesondere an Werkvertragsunternehmer. Beide Veranstaltungen finden im IHK-Tagungszentrum, Herzogenbuscher Straße 12, Trier, statt. Weitere Informationen und Anmeldeformulare können bei der IHK Trier, Telefon: (06 51) 97 77-4 03, Telefax: -4 05, E-Mail: frisch@trier.ihk.de, angefordert werden. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
  • Die Regelverjährung beträgt nicht mehr 30, sondern drei Jahre.
  • Der Verzugszinssatz bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt acht Prozent über dem Basiszinssatz.
  • Die bisher im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Leistungsstörungen 'Unmöglichkeit' und 'Verzug' werden aufgegeben. Ansprüche auf Schadensersatz und der Rücktritt vom Vertrag können nebeneinander geltend gemacht werden.
  • Bei kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen gilt eine Verjährung von zwei Jahren anstatt von sechs Monaten, für Mängel eines Bauwerkes ist eine fünfjährige Verjährung vorgesehen.
  • Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), so gilt für den Zeitraum von sechs Monaten eine Beweislastumkehr dahingehend, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war.
  • Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beim Verbrauchsgüterkauf kann nur bei gebrauchten Waren und in diesem Fall längstens auf ein Jahr durch Vereinbarung reduziert werden.
  • Wer elektronische Bestellungen entgegennimmt, hat technische Mittel zur Eingabefehlererkennung und -beseitigung vor Abgabe der Bestellung bereitzustellen und muss den Eingang einer Bestellung unverzüglich bestätigen.

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