15.10.2001
Modernisierung des Vertragsrechts durch Schuldrechtsreform
Dieser Text ist vom 15.10.2001 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Neugestaltung ab 1. Januar 2002 - Notwendige Anpassung der AGB
Das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896
geregelte Schuldrecht steht nach mehr als 100 Jahren nunmehr vor
seiner umfassenden Modernisierung. Im Rahmen dieser
Modernisierung werden gleich mehrere europäische Richtlinien in
nationales Recht umgesetzt. Neu gestaltet werden zum 1. Januar
2002 das Verjährungsrecht, das Recht der Leistungsstörungen und
das gesamte Kauf- und Werkvertragsrecht. Zahlreiche Sondergesetze
werden in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert. Durch das
weitere Ansteigen des Verbraucherschutzniveaus wird das neue
Gesetz unmittelbare und mittelbare wirtschaftliche Folgen für die
Praxis von Handel und Dienstleistung haben. Das
Gesetzgebungsverfahren zur Modernisierung des Schuldrechts
befindet sich in der heißen Phase. Derzeit berät der
Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages die beiden identischen
Entwürfe der Fraktion von SPD und Grünen und der Regierung. Die
Stellungnahme des Bundesrates liegt vor. Die Gegenäußerung der
Bundesregierung ist formuliert. Die abschließenden Beratungen im
Plenum des Deutschen Bundestages finden in den nächsten Wochen
statt. Zwar ist der Weg bis zum verabschiedeten Gesetz angesichts
der derzeitig noch vorliegenden 160 Änderungsanträge der
beteiligten Verbände zur Bearbeitung im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens noch lang, auf Grund der Verpflichtung
gegenüber der Europäischen Union, die vorliegenden Richtlinien in
nationales Recht umzusetzen, sind die wesentlichen anstehenden
Neuerungen jedoch unvermeidbar. Umsetzung von EU-Richtlinien Die
Europäische Union sieht in Vollendung des gemeinschaftlichen
Marktes mehr und mehr die Notwendigkeit, den wachsenden
grenzüberschreitenden Handel mit Waren und Dienstleistungen
(E-Commerce) einheitlichen, europaweit harmonisierten Regelungen
des Wettbewerbs zu unterstellen und darüber hinaus ein
einheitliches Verbraucherschutzniveau zu schaffen. Als Ergebnis
dieser Anstrengungen sind in jüngster Vergangenheit eine ganze
Reihe von Richtlinien erlassen worden, darunter
- die Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen (umzusetzen bis zum 5. Juni 2000);
- die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (umzusetzen bis zum 11. Dezember 2000);
- die Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Grundpreisrichtlinie, umzusetzen bis zum 18. März 2000);
- die Richtlinie 199/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (umzusetzen bis zum 31. Dezember 2001);
- die Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste
- der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (E-Commerce-Richtlinie, umzusetzen bis zum 17. Januar 2001), und
- die Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr (umzusetzen bis zum 7. August 2002).
- Bei kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen soll eine Verjährung von zwei Jahren gelten (bei Arglist des Verkäufers beziehungsweise Werkunternehmers drei Jahre). Die Frist beginnt hier bereits mit der Lieferung bzw. der Abnahme des Werkes. Diese Frist kann für gebrauchte Waren vertraglich lediglich auf ein Jahr reduziert werden.
- Für Mängel eines Bauwerkes sieht der Gesetzesentwurf eine fünfjährige Verjährung vor, Gleiches gilt für in Bauwerke eingebaute mangelhafte Sachen;
- Herausgabeansprüche aus absoluten Rechten und ähnliche Ansprüche verjähren grundsätzlich in 30 Jahren.
- Die Regelverjährung beträgt nicht mehr 30, sondern drei Jahre.
- Der Verzugszinssatz bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt acht Prozent über dem Basiszinssatz.
- Die bisher im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Leistungsstörungen 'Unmöglichkeit' und 'Verzug' werden aufgegeben. Ansprüche auf Schadensersatz und der Rücktritt vom Vertrag können nebeneinander geltend gemacht werden.
- Bei kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen gilt eine Verjährung von zwei Jahren anstatt von sechs Monaten, für Mängel eines Bauwerkes ist eine fünfjährige Verjährung vorgesehen.
- Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), so gilt für den Zeitraum von sechs Monaten eine Beweislastumkehr dahingehend, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war.
- Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beim Verbrauchsgüterkauf kann nur bei gebrauchten Waren und in diesem Fall längstens auf ein Jahr durch Vereinbarung reduziert werden.
- Wer elektronische Bestellungen entgegennimmt, hat technische Mittel zur Eingabefehlererkennung und -beseitigung vor Abgabe der Bestellung bereitzustellen und muss den Eingang einer Bestellung unverzüglich bestätigen.