Menschen mit einer anerkannten Behinderung, die in ihrer körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeiten oder seelischen Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher in ihrer Teilnahme am Leben der Gesellschaft beeinträchtigt sind, können zum Ausgleich von Nachteilen, die nicht berufsrelevante Kompetenzen betreffen, einen Nachteilsausgleich für die Prüfung beantragen (SGB IX, § 2 Abs. 1).
Die IHK legt fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange von behinderten Prüfungsteilnehmern berücksichtigt werden. Als Entscheidungsgrundlage sind die Behinderung sowie die angeforderten Prüfungsmodifikationen darzulegen.
Nach Festlegung der Maßnahmen informiert die IHK Trier den Prüfungsteilnehmer sowie den Prüfungsausschuss über den Nachteilsausgleich.
Ausbildung
Christian Reuter
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