01.12.2013
Nachtragsmanagement am Bau
Dieser Text ist vom 01.12.2013 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Nachtragsmöglichkeiten erkennen und erfolgreich durchsetzen
Öffentliche Aufträge bergen ein erhebliches Geschäftspotenzial für leistungsfähige Unternehmen aller Branchen. Das Gesamtvolumen öffentlicher Aufträge in der Europäischen Union macht etwa 16 Prozent des Bruttoinlandprodukts der Union aus, das sind rund 1 500 Milliarden Euro. Alleine in Deutschland beschaffen Bund, Länder und Gemeinden jährlich Waren und Dienstleistungen im Wert von fast 300 Milliarden Euro. Auch für kleine und mittelständische Unternehmen spielen öffentliche Aufträge eine wichtige Rolle. Nachdem ein Unternehmen sich erfolgreich an einer öffentlichen Ausschreibung beteiligt hat, wird der Zuschlag erteilt und der Vertrag abgeschlossen. Es folgt die Phase der Ausführung des Auftrags, die durch das Vertragsrecht geregelt ist. Hier kommt der Vergütung von Nachträgen eine wichtige Bedeutung zu. In der Baubranche sind Preis- und Wettbewerbsdruck sehr hoch. Die Unternehmen sind vielfach auf Nachträge angewiesen, um Aufträge wirtschaftlich erfolgreich abwickeln zu können.
DAS BAUSOLL – LEISTUNGEN, DIE DER AUFTRAGNEHMER AUSFÜHREN MUSS
Die Beantwortung der Frage, welche Leistungen der Auftragnehmer zu der vereinbarten Vergütung ausführen muss und welche Leistungen im Vertrag nicht enthalten und deshalb zusätzlich zu vergüten sind, führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Unternehmen sollten ihre Rechte und Pflichten aus dem im Wege der Angebotsannahme geschlossenen Vertrag daher genau kennen. Aus der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen ergibt sich das sogenannte „Bausoll“, das heißt, welche Leistungen der Auftragnehmer zur Erreichung des werkvertraglichen Erfolgs schuldet. Abweichungen im „Bausoll“ können einen zusätzlichen Vergütungsanspruch begründen. Die Kalkulation ist das Herzstück des Angebots und das entscheidende Element für die Vergütung von Nachträgen. In so gut wie keinem Bauvertrag ist der ursprünglich vereinbarte Vertragspreis identisch mit der späteren Abrechnungssumme, da es bei der Ausführung der Leistung häufig zu Mengenänderungen oder Leistungsänderungen kommt.
Wesentliche Grundlage bei der Ermittlung der Vergütungspflicht des Auftraggebers ist außerdem der zugrunde gelegte Vertragstyp. Während beim Einheitspreisvertrag die Abrechnung auf der Basis der ausgeführten Menge erfolgt, stellt sich beim Pauschalpreisvertrag die Frage, welche Leistung überhaupt Gegenstand der Pauschalierung ist. Der genaue Vertragsinhalt kann letztendlich nur durch eine Vertragsauslegung bestimmt werden.
ANSPRUCHSGRUNDLAGEN FÜR DIE VERGÜTUNG VON NACHTRÄGEN
Es gibt generell keinen Anspruch auf Mehrvergütung bei Mehraufwand, sondern eine Vielzahl von Anspruchsgrundlagen mit jeweils eigenen Voraussetzungen und eigenen Vergütungsfolgen. Nachträge können geltend gemacht werden, insofern die tatsächlich ausgeführten Mengen mit den im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen nicht übereinstimmen. Hier gilt die Grundregel, dass bei einer Mengenänderung von nicht mehr als 10 Prozent der vertraglich vereinbarte Einheitspreis zur Anwendung kommt. Bei Überschreitung dieses Toleranzrahmens kann auf Verlangen des Auftragnehmers ein neuer Preis vereinbart werden.
Außerdem ergibt sich bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen ein Mehrvergütungsanspruch. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden. Weitere Anspruchsgrundlagen für Nachträge sind eine verzögerte Vergabe, eine verlängerte Bauzeit sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Kalkulationsirrtum des Bieters.
STRATEGIEN FÜR DIE DURCHSETZUNG VON NACHTRÄGEN
Unternehmen sollten bei der Durchsetzung von Nachträgen darauf achten, dass sie eine belastbare Urkalkulation sowie eine lückenlose Baudokumentation vorweisen können. Im Falle von Unklarheiten während der Ausführung ist es ratsam, dass der Auftragnehmer eine Bedenkenanzeige an den Auftraggeber adressiert. Aus Nachweisgesichtspunkten ist immer Schriftform angeraten, zum Beispiel in Form eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Vor Ausführung einer Nachtragsleistung kann eine umgehende Mehrkostenanzeige die Chancen für eine Nachtragsvergütung erhöhen. Wichtig für die Nachtragsbearbeitung ist ein systematischer Nachtragsaufbau, beginnend mit einer angemessenen Nachtragsbegründung inklusive Nachweisen über eine vertragskonforme Nachtragskalkulation bis zum Nachtragsangebot. Letztere sind zeitnah, plausibel, übersichtlich und eindeutig zu erstellen.
Es gibt verschiedene Reaktionsmöglichkeiten des Auftragnehmers bei Ablehnung von Nachträgen durch den Auftraggeber. Hier gilt es, die richtige Verhaltensmaßnahme zu finden beziehungsweise den richtigen Ton zu treffen. Letztendlich kann das Unternehmen auch von der Möglichkeit der Leistungsverweigerung Gebrauch machen oder dies zumindest androhen. Konflikte müssen jedoch nicht immer vor Gericht ausgetragen werden. Es gibt auch alternative Formen der Streitbeilegung wie Mediationen, Schlichtungen oder Schiedsverfahren, die baubegleitend erfolgen können.
DAS BAUSOLL – LEISTUNGEN, DIE DER AUFTRAGNEHMER AUSFÜHREN MUSS
Die Beantwortung der Frage, welche Leistungen der Auftragnehmer zu der vereinbarten Vergütung ausführen muss und welche Leistungen im Vertrag nicht enthalten und deshalb zusätzlich zu vergüten sind, führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Unternehmen sollten ihre Rechte und Pflichten aus dem im Wege der Angebotsannahme geschlossenen Vertrag daher genau kennen. Aus der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen ergibt sich das sogenannte „Bausoll“, das heißt, welche Leistungen der Auftragnehmer zur Erreichung des werkvertraglichen Erfolgs schuldet. Abweichungen im „Bausoll“ können einen zusätzlichen Vergütungsanspruch begründen. Die Kalkulation ist das Herzstück des Angebots und das entscheidende Element für die Vergütung von Nachträgen. In so gut wie keinem Bauvertrag ist der ursprünglich vereinbarte Vertragspreis identisch mit der späteren Abrechnungssumme, da es bei der Ausführung der Leistung häufig zu Mengenänderungen oder Leistungsänderungen kommt.
Wesentliche Grundlage bei der Ermittlung der Vergütungspflicht des Auftraggebers ist außerdem der zugrunde gelegte Vertragstyp. Während beim Einheitspreisvertrag die Abrechnung auf der Basis der ausgeführten Menge erfolgt, stellt sich beim Pauschalpreisvertrag die Frage, welche Leistung überhaupt Gegenstand der Pauschalierung ist. Der genaue Vertragsinhalt kann letztendlich nur durch eine Vertragsauslegung bestimmt werden.
ANSPRUCHSGRUNDLAGEN FÜR DIE VERGÜTUNG VON NACHTRÄGEN
Es gibt generell keinen Anspruch auf Mehrvergütung bei Mehraufwand, sondern eine Vielzahl von Anspruchsgrundlagen mit jeweils eigenen Voraussetzungen und eigenen Vergütungsfolgen. Nachträge können geltend gemacht werden, insofern die tatsächlich ausgeführten Mengen mit den im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen nicht übereinstimmen. Hier gilt die Grundregel, dass bei einer Mengenänderung von nicht mehr als 10 Prozent der vertraglich vereinbarte Einheitspreis zur Anwendung kommt. Bei Überschreitung dieses Toleranzrahmens kann auf Verlangen des Auftragnehmers ein neuer Preis vereinbart werden.
Außerdem ergibt sich bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen ein Mehrvergütungsanspruch. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden. Weitere Anspruchsgrundlagen für Nachträge sind eine verzögerte Vergabe, eine verlängerte Bauzeit sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Kalkulationsirrtum des Bieters.
STRATEGIEN FÜR DIE DURCHSETZUNG VON NACHTRÄGEN
Unternehmen sollten bei der Durchsetzung von Nachträgen darauf achten, dass sie eine belastbare Urkalkulation sowie eine lückenlose Baudokumentation vorweisen können. Im Falle von Unklarheiten während der Ausführung ist es ratsam, dass der Auftragnehmer eine Bedenkenanzeige an den Auftraggeber adressiert. Aus Nachweisgesichtspunkten ist immer Schriftform angeraten, zum Beispiel in Form eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Vor Ausführung einer Nachtragsleistung kann eine umgehende Mehrkostenanzeige die Chancen für eine Nachtragsvergütung erhöhen. Wichtig für die Nachtragsbearbeitung ist ein systematischer Nachtragsaufbau, beginnend mit einer angemessenen Nachtragsbegründung inklusive Nachweisen über eine vertragskonforme Nachtragskalkulation bis zum Nachtragsangebot. Letztere sind zeitnah, plausibel, übersichtlich und eindeutig zu erstellen.
Es gibt verschiedene Reaktionsmöglichkeiten des Auftragnehmers bei Ablehnung von Nachträgen durch den Auftraggeber. Hier gilt es, die richtige Verhaltensmaßnahme zu finden beziehungsweise den richtigen Ton zu treffen. Letztendlich kann das Unternehmen auch von der Möglichkeit der Leistungsverweigerung Gebrauch machen oder dies zumindest androhen. Konflikte müssen jedoch nicht immer vor Gericht ausgetragen werden. Es gibt auch alternative Formen der Streitbeilegung wie Mediationen, Schlichtungen oder Schiedsverfahren, die baubegleitend erfolgen können.