Der Zoll hat am 16. Mai 2024 über die Ergebnisse der 251. Sitzung des
Ausschusses für den Zollkodex vom 11. bis 12. Dezember 2023 informiert.
Der Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur
(Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) des Ausschusses für den Zollkodex
hatte über die Einreihung fruchtweinhaltiger Getränke im Stil von
Cocktails beraten.
Der Fachbereich hatte sich der Einreihung
von „fruchtweinhaltigen Getränken im Stil von Cocktails“ gewidmet, um
neue, vielfältige Warentrends aktuell aus Sicht der Verbrauchsteuer zu
bewerten – und um sie korrekt und einheitlich gültig in eine Position im
Zolltarif der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen.
Das
Thema ihrer Beratung waren somit „fruchtweinhaltige Getränke im Stil von
Cocktails“ (wie z. B. Blue Lagoon, Mojito, Margarita, usw.) in
verschiedenen Geschmacksrichtungen und Aromen (wie z. B. Cranberry,
Orange, Wassermelone, Ananas oder Limette, im Allgemeinen je nach
Cocktail) und in verschiedenen Farben (z. B. blau, dunkelbraun, grün,
orange, rot oder gelb).
Die betroffenen Getränke bestehen zu etwa
51 % aus Fruchtwein, verfügen über einen Ethanolgehalt von etwa 9,5 %
vol., der durch natürliche Gärung einer Mischung aus Apfel- und
Fruchtsaft (Ananas, Cranberry, Wassermelone, Limette oder Orange) in
einem unbestimmten Verhältnis gewonnen wird. Der Fruchtwein wird mit
einer Vormischung aus Wasser, Zucker, Zitronensäure, Stabilisatoren,
Lebensmittelfarbe, Aromastoffen und manchmal mit einem Fruchtsaft
vermengt. Die verzehrfertigen Getränke weisen einen Alkoholgehalt von
etwa 4,7 % vol. auf und enthalten keinen zugesetzten Ethylalkohol.
Zollrechtlich: „Andere alkoholische Getränke“ gemäß Position der KN 2208
Die
betroffenen Getränke haben – so das Ergebnis der zolltariflichen
Beratungen im Sinne der statistischen Nomenklatur – Geschmack, Geruch
und Aussehen eines fermentierten Getränks, welches ursprünglich aus
einem bestimmten Naturprodukt hergestellt wurde, verloren!
Aus
diesem Grund werden diese Getränke im Zolltarif nicht mehr unter der
Position 2206, sondern neu unter der KN 2208 als „andere alkoholische
Getränke“ eingereiht.
Verbrauchsteuerrechtlich: nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
Verbrauchsteuerrechtlich
werden die betroffenen Getränke nicht mehr als unbelasteter Wein nach §
32 Abs. 1 Nr. 2 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
angesehen, sondern unterliegen künftig dem Alkoholsteuergesetz.
Der
bei der Herstellung der betroffenen fruchtweinhaltigen Getränke
verwendete Fruchtwein ist jedoch weiterhin der Position 2206 zuzuweisen
und wird nicht als Alkopop angesehen.
Die Alkoholsteuer für einen
Hektoliter reinen Alkohols, gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad
Celsius, beträgt als Regelsatz 1.303 Euro. Diese Steuer entsteht direkt
mit der Herstellung, wenn die Getränke nicht unter Steueraussetzung in
einem zollamtlich bewilligten Alkoholsteuerlager hergestellt werden. Bei
weiteren Fragen zur Einreihung und Vorgehensweise bei den betroffenen
fruchtweinhaltigen Getränken können sich deutsche Hersteller an ihr zuständiges Hauptzollamt wenden.