Dieser Text ist vom 01.10.2018 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Die Europäische Richtlinie für den Versicherungsvertrieb, auch Insurance Distribution Direktive (IDD) genannt, hatte im Juni 2016 einen neuen Gesetzentwurf des Bundestags zur Folge, der in wesentlichen Teilen am 23. Februar 2018 in Kraft getreten ist. Ziel ist es, den Verbraucherschutz mit diesen Regelungen weiter auszubauen.
Daneben hat das Bundeswirtschaftsministerium am 27. Juni diesen Jahres in einem Verordnungstext weitere Regelungen veröffentlicht, die in erster Linie Anpassungen der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) sowie Ausführungen zur Weiterbildung beinhalten. Die endgültige Fassung der VersVermV wird jedoch erst nach Beteiligung des Bundestags und nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats verkündet. Es können sich daher noch Änderungen ergeben.
Pflicht zur Weiterbildung
Eine der wesentlichsten und am meisten nachgefragten Änderungen ist die in § 34d Abs. 9 Gewerbeordnung (GewO) neu aufgenommene Weiterbildungsverpflichtung für Versicherungsvermittler und -berater. Hiernach müssen sich Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten, sofern sie im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung tätig sind, jährlich im Umfang von mindestens 15 Stunden fachspezifisch weiterbilden. Die entsprechenden Nachweise müssen den Industrie- und Handelskammern nicht jährlich nachgewiesen werden. Der Verordnungsentwurf sieht lediglich vor, dass Gewerbetreibende die Bescheinigungen für die Dauer von fünf Jahren aufbewahren und nur nach Aufforderung der zuständigen Kammer in Form einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtungen, vorzeigen.
Von dieser Regelung betroffen ist auch Versicherungsmakler Franz Scherkenbach aus Hermeskeil, der seit über 30 Jahren im Bereich Versicherungsvermittlung tätig ist. Für ihn stellt diese Regelung im Grundsatz „keine große Veränderung“ dar, da er die jährliche Weiterbildung für unbedingt notwendig erachte und in diesem Umfang bereits vorher durchgeführt habe, um auf dem neuesten Stand zu bleiben. „Viele große Versicherer bieten entsprechende Weiterbildungen als Seminare oder Webinare an“, sagt Scherkenbach. Die Vorteile von Webinaren seien vor allem die flexible Zeiteinteilung und die entfallenden Dienstreisen.
Wichtig ist nur, dass die Weiterbildungsangebote „IDD-konform“ sind, damit die Nachweise hierüber auch anerkannt werden können. Da die neuen Regelungen erst zum 23. Februar 2018 in Kraft getreten sind, beschränkt sich die nachweisbare Weiterbildungsverpflichtung für das Jahr 2018 auf 12,5 Stunden.
Aufnahme des Versicherungsberaters in § 34d GewO
Bisher fanden sich die Berufszulassungsregelungen für Versicherungsberater, die im Gegensatz zu Maklern und Vertretern keine Versicherungsprodukte vermitteln sondern nur hierüber beraten, in § 34e Abs. 1 GewO. Diese sind nun im Rahmen der Umsetzung der IDD in § 34d GewO aufgenommen und den dortigen Bestimmungen unterworfen worden. Klargestellt wurde, dass sich der Versicherungsberater nur durch den Auftraggeber vergüten lassen darf. Die Annahme von Provisionen durch Versicherungsunternehmer ist verboten. Zudem gilt eine parallele Tätigkeit als Versicherungsvermittler und -berater weiterhin als unzulässig.
Sachkundenachweis und „Alte-Hase-Regelung“
Die Bestandsschutzregelung für Langzeitvermittler („Alte-Hase-Regelung“) soll bestehen bleiben. Änderungen wird es voraussichtlich im Bereich der anerkannten Hochschulabschlüsse, die mit einer zusätzlichen mindestens dreijährigen Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung als Sachkundenachweis anerkannt werden, geben. Lediglich mathematische, wirtschafts- und rechtswissenschaftliche Studiengänge sollen anerkannt werden, was eine Angleichung an die strengeren Vorgaben für Finanzanlagenvermittler darstellt.
Neue Anforderungen an die Geschäftsorganisation
Obwohl der bürokratische Aufwand für Versicherungsvermittler und -berater von Jahr zu Jahr wächst und der Verbraucherschutz durch professionelle Beratung, Vermittlung und Betreuung der Kunden bereits heute in der täglichen Praxis gelebt wird, sieht der Entwurf zur neuen VersVermV hier Anpassungsbedarf. Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Erteilung von Informationen zu den einzelnen Versicherungsprodukten sowie der Vermeidung von finanziellen Anreizen bei der Vermittlung. Franz Scherkenbach erklärt: „Der Beratungsaufwand wird durch solche Regelungen enorm erhöht.“ Der Makler sei mittlerweile rund 30 Minuten der Beratung nur mit Informationspflichten und dem Einholen von Einwilligungserklärungen beschäftigt, was bei seiner Kundschaft oftmals zu großer Verunsicherung führe. Einen Verlust an Kunden hat Scherkenbach jedoch nicht zu verzeichnen. „Meine Kunden wissen um die gesetzlichen Vorgaben und lassen die Informationspflichten geduldig über sich ergehen.“ Schließlich werde der Bedarf an Versicherungsprodukten nicht weniger.