01.12.2006
Neue Regeln für Versicherungsvermittler
Dieser Text ist vom 01.12.2006 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Gesetzgebungsverfahren steht kurz vor dem Abschluss (Teil 1)
Die schon lange erwartete Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie in deutsches Recht steht kurz vor dem Abschluss. Nachdem der Bundestag am 26. Oktober 2006 den Gesetzentwurf verabschiedet hat, soll das Gesetz am 1. Juni 2007 in Kraft treten. Der Bundesrat muss allerdings noch zustimmen.
Damit kommen auf selbstständige Versicherungsvermittler und unabhängige Versicherungsberater nicht nur neue Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten zu, sondern und vor allem auch neue gewerberechtliche Berufszugangsregeln. Davon sind auch bereits tätige Vermittler und Berater betroffen.
Neue Berufszugangsregelungen
Mit dem Inkrafttreten der Neuregelung müssen sich Versicherungsvermittler und Versicherungsberater künftig in ein (Versicherungsvermittler-) Register eintragen lassen. Das gilt unabhängig von der nach wie vor erforderlichen Gewerbeanmeldung. In das Register kann nur eingetragen werden, wer persönlich zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt, eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat oder eine uneingeschränkte Haftungsübernahme durch sein Versicherungsunternehmen nachweisen kann und zusätzlich bestimmte Berufsqualifikationen erfüllt.
Dabei wird aber nach Art der Tätigkeit beziehungsweise Status des Vermittlers differenziert zwischen
a) ungebundenen Versicherungsvermittlern (Makler, Mehrfachagenten) und Versicherungsberatern, die vor der Registrierung ein gesondertes Erlaubnisverfahren durchlaufen müssen
b) gebundenen Versicherungsvermittlern (Einfirmen beziehungsweise Ausschließlichkeitsvertreter) die unter bestimmten Voraussetzungen von der Erlaubnispflicht befreit sind und
c) so genannten produktakzessorischen Versicherungsvermittlern, die vor der Registrierung einen Antrag auf Erlaubnisbefreiung stellen müssen.
Neue Aufgaben und Zuständigkeiten für IHKs
Mit dem Inkrafttreten der Neuregelung im Versicherungsvermittlerrecht übernimmt auch die IHK-Organisation ein für sie neues Aufgabenfeld, denn es ist vorgesehen, dass die Industrie- und Handelskammern (IHKs) die Registerführung übernehmen und gleichzeitig für die Erlaubnis- und Befreiungsverfahren einschließlich Widerruf und Rücknahme und für die Abnahme der Sachkundeprüfung und die anderweitigen Berufsanerkennungen zuständig sind.
Derzeit bereitet die IHK-Organisation die dafür erforderlichen umfangreichen Maßnahmen vor. Bei ihrer Dachorganisation, dem DIHK in Berlin, werden die IHKs ein bundesweit zentrales Register einrichten, in das jedermann über Internet Einsicht hat, um sich über den Status eines Versicherungsvermittlers informieren zu können.
Zurzeit laufen auch die weiteren Planungen für die Umsetzung des Gesetzgebungsverfahrens, damit die IHKs mit dem Inkrafttreten der Neuregelung auch die Erlaubnis- und Befreiungsbescheide und die Sachkundeprüfungsverfahren abwickeln können.
Was haben bereits tätige Vermittler und Berater zu beachten?
Die Neuregelung sieht für Versicherungsvermittler, die mit der Vermittlung als Selbständiger noch vor der Verkündung des Gesetzes beginnen, eine Übergangsfrist für die Registereintragung und die dafür erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vor. Das gilt aber nur für bereits tätige Vermittler und solche, die mit der selbständigen Tätigkeit noch vor dem ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats beginnen. Unter der Voraussetzung, dass das Gesetz noch wie vorgesehen im Dezember 2006 verkündet wird, müssen deshalb Versicherungsvermittler noch vor dem 1. Januar 2007 mit ihrer selbständigen Tätigkeit beginnen und das Gewerbe anmelden, sofern die Übergangsfrist, die voraussichtlich am 31. Dezember 2008 enden wird, genutzt werden soll. Vermittler, die erst danach mit der Tätigkeit beginnen, müssen sich direkt mit dem Inkrafttreten der Neuregelung registrieren lassen und sämtliche Voraussetzungen, die dafür zu erfüllen sind, nachweisen.
Das kann auch für den Fall eines Rechtsformwechsels relevant werden. Sofern ein Vermittler beabsichtigt, sein bisheriges Einzelunternehmen oder seine Personengesellschaft in eine juristische Person, zum Beispiel in eine GmbH, umzuändern, kann die neue GmbH die Übergangsfrist nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie noch vor dem 1. Januar 2007 im Handelsregister eingetragen wird und mit ihrer Tätigkeit beginnt.
Die Übergangsfrist gilt aber nicht für den Nachweis der künftig erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung. Diese muss in allen Fällen bereits mit dem Inkrafttreten der Neuregelung nachgewiesen werden.
unter welchen voraussetzungen ist eine registereintragung möglich?
Für alle Versicherungsvermittler und Versicherungsberater gilt: sie müssen
- persönlich zuverlässig sein und in geordneten Vermögensverhältnissen leben
- den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder (bei gebundenen Vermittlern) eine uneingeschränkte Haftungsübernahme durch das beziehungsweise die Versicherungsunternehmen erbringen, für die sie arbeiten und
- ihre Berufsqualifikation durch eine Sachkundeprüfung oder die Befreiung aufgrund bestimmter anderer Berufsqualifikationen nachweisen.
Diese Voraussetzungen haben ungebundene Versicherungsvermittler und Versicherungsberater der für sie zuständigen IHK vor der Registrierung in einem gesonderten Erlaubnisverfahren nachzuweisen. Erst wenn das Erlaubnisverfahren abgeschlossen ist und die IHK den Erlaubnisbescheid ausgestellt hat, liegen die Voraussetzungen für die Registereintragung vor.
Bei gebundenen Versicherungsvermittlern ist eine Eintragung im Register nur über eine entsprechende Mitteilung der Versicherungsunternehmen an die Registerbehörde möglich. Mit der Meldung an die Registerbehörde übernehmen die Versicherungsunternehmen zugleich die uneingeschränkte Haftung für den Vermittler. Gleichzeitig bestätigen sie damit, dass der Vermittler persönlich zuverlässig ist, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und für seine Tätigkeit über eine angemessene Qualifikation verfügt. Damit ist der gebundene Vermittler auch von der Erlaubnispflicht befreit und in das Register einzutragen.
Dieses vereinfachte Registrierungsverfahren ist immer an die uneingeschränkte Haftungsübernahme des Versicherers geknüpft. Wenn diese Haftungsübernahmeerklärung nicht vorliegt, ist eine Registereintragung nur als und unter den für ungebundene Vermittler genannten Voraussetzungen möglich. Das gilt auch für den Fall, dass der gebundene Vermittler die Haftungsübernahme durch seine Gesellschaft nicht in Anspruch nehmen will. Er hat insoweit ein Wahlrecht, muss sich dann aber als ungebundener Vermittler im Register eintragen lassen. Seinen zivilrechtlichen Vertrag mit dem Versicherungsunternehmen berührt das aber nicht. An einen Ausschließlichkeitsvertrag bleibt er dennoch gebunden.
Auch produktakzessorische Versicherungsvermittler benötigen vor der Registereintragung grundsätzlich eine Erlaubnis. Produktakzessorischer Vermittler ist, wer Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt. Das Merkmal der Produktakzessorietät ist aber eng auszulegen. Zu bejahen ist die Akzessorietät für die Vermittlung von Haftpflicht- und Kaskoversicherungen beim Kfz-Kauf und nach der Gesetzesbegründung auch bei Abschluss eines Darlehensvertrages für die Vermittlung einer Lebensversicherung, die als Sicherheit für die Bedienung des Darlehns abgeschlossen wird. In diesen Fällen ist der produktakzessorische Vermittler zwar registrierungspflichtig. Er kann sich dafür aber von der grundsätzlich auch erforderlichen Erlaubnis auf Antrag befreien lassen. Dann müssen aber kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die Tätigkeit muss unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach Paragraf 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung sind oder unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausgeübt werden;
2. Es muss eine eigene Berufshaftpflichtversicherung für die Vermittlertätigkeit nachgewiesen werden und
3. Als Nachweis der angemessenen Qualifikation, Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnisse ist eine Erklärung aller Auftraggeber abzugeben, dass diese Voraussetzungen vorliegen und dies auch für die Zukunft sichergestellt wird.
Unter diesen Voraussetzungen stellt die zuständige IHK dann zunächst den beantragten Bescheid über die Befreiung von der Erlaubnis aus und nimmt anschließend die Registereintragung vor.
Sofern die engen Voraussetzungen der Produktakzessorietät nicht vorliegen, können betroffene Gewerbetreibende, die neben ihrem Hauptbetrieb Versicherungen vermitteln, auch als gebundene Vermittler im Register eingetragen werden, wenn sie ausschließlich im Auftrag von Versicherungsunternehmen arbeiten, die die uneingeschränkte Haftung übernehmen. Andernfalls bleibt nur die Registereintragung als ungebundener Vermittler unter den dafür genannten Voraussetzungen.
Für Versicherungsberater ist die Registereintragung ebenfalls nur mit Erlaubnis möglich. Diese Erlaubnis muss zeitgleich mit der Registereintragung unverzüglich nach Inkrafttreten der Neuregelung beantragt werden, da für Versicherungsberater keine Übergangsfrist gilt. Da derzeit bereits tätige Versicherungsberater jedoch eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der Versicherungsberatung nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzen müssen, ist unter der Voraussetzung, dass diese Erlaubnisurkunde im Original dem Antrag beigefügt wird, ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Es ist dann nur noch die erforderliche Haftpflichtversicherung für die Neuerteilung der Erlaubnis und die Registereintragung nachzuweisen. Die bisherige Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erlischt dann mit der bestandskräftigen Entscheidung der IHK über den neuen Erlaubnisantrag.
Die IHK Trier führt derzeit eine Umfrage durch und erwartet sich davon Aufschluss über den Status der in der Versicherungsbranche tätigen Vermittler. Die Umfrage soll weiter klären, wie viele Vermittler die Übergangsfrist in Anspruch nehmen wollen und von der Sachkundeprüfung befreit sind.
Sofern Sie die Umfrageunterlagen nicht direkt erhalten haben, können Sie diese telefonisch (06 51) 97 77- 9 02, oder per E-Mail kremer@trier.ihk.de bei der IHK Trier, Tina Kremer, anfordern.
Damit kommen auf selbstständige Versicherungsvermittler und unabhängige Versicherungsberater nicht nur neue Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten zu, sondern und vor allem auch neue gewerberechtliche Berufszugangsregeln. Davon sind auch bereits tätige Vermittler und Berater betroffen.
Neue Berufszugangsregelungen
Mit dem Inkrafttreten der Neuregelung müssen sich Versicherungsvermittler und Versicherungsberater künftig in ein (Versicherungsvermittler-) Register eintragen lassen. Das gilt unabhängig von der nach wie vor erforderlichen Gewerbeanmeldung. In das Register kann nur eingetragen werden, wer persönlich zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt, eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat oder eine uneingeschränkte Haftungsübernahme durch sein Versicherungsunternehmen nachweisen kann und zusätzlich bestimmte Berufsqualifikationen erfüllt.
Dabei wird aber nach Art der Tätigkeit beziehungsweise Status des Vermittlers differenziert zwischen
a) ungebundenen Versicherungsvermittlern (Makler, Mehrfachagenten) und Versicherungsberatern, die vor der Registrierung ein gesondertes Erlaubnisverfahren durchlaufen müssen
b) gebundenen Versicherungsvermittlern (Einfirmen beziehungsweise Ausschließlichkeitsvertreter) die unter bestimmten Voraussetzungen von der Erlaubnispflicht befreit sind und
c) so genannten produktakzessorischen Versicherungsvermittlern, die vor der Registrierung einen Antrag auf Erlaubnisbefreiung stellen müssen.
Neue Aufgaben und Zuständigkeiten für IHKs
Mit dem Inkrafttreten der Neuregelung im Versicherungsvermittlerrecht übernimmt auch die IHK-Organisation ein für sie neues Aufgabenfeld, denn es ist vorgesehen, dass die Industrie- und Handelskammern (IHKs) die Registerführung übernehmen und gleichzeitig für die Erlaubnis- und Befreiungsverfahren einschließlich Widerruf und Rücknahme und für die Abnahme der Sachkundeprüfung und die anderweitigen Berufsanerkennungen zuständig sind.
Derzeit bereitet die IHK-Organisation die dafür erforderlichen umfangreichen Maßnahmen vor. Bei ihrer Dachorganisation, dem DIHK in Berlin, werden die IHKs ein bundesweit zentrales Register einrichten, in das jedermann über Internet Einsicht hat, um sich über den Status eines Versicherungsvermittlers informieren zu können.
Zurzeit laufen auch die weiteren Planungen für die Umsetzung des Gesetzgebungsverfahrens, damit die IHKs mit dem Inkrafttreten der Neuregelung auch die Erlaubnis- und Befreiungsbescheide und die Sachkundeprüfungsverfahren abwickeln können.
Was haben bereits tätige Vermittler und Berater zu beachten?
Die Neuregelung sieht für Versicherungsvermittler, die mit der Vermittlung als Selbständiger noch vor der Verkündung des Gesetzes beginnen, eine Übergangsfrist für die Registereintragung und die dafür erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vor. Das gilt aber nur für bereits tätige Vermittler und solche, die mit der selbständigen Tätigkeit noch vor dem ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats beginnen. Unter der Voraussetzung, dass das Gesetz noch wie vorgesehen im Dezember 2006 verkündet wird, müssen deshalb Versicherungsvermittler noch vor dem 1. Januar 2007 mit ihrer selbständigen Tätigkeit beginnen und das Gewerbe anmelden, sofern die Übergangsfrist, die voraussichtlich am 31. Dezember 2008 enden wird, genutzt werden soll. Vermittler, die erst danach mit der Tätigkeit beginnen, müssen sich direkt mit dem Inkrafttreten der Neuregelung registrieren lassen und sämtliche Voraussetzungen, die dafür zu erfüllen sind, nachweisen.
Das kann auch für den Fall eines Rechtsformwechsels relevant werden. Sofern ein Vermittler beabsichtigt, sein bisheriges Einzelunternehmen oder seine Personengesellschaft in eine juristische Person, zum Beispiel in eine GmbH, umzuändern, kann die neue GmbH die Übergangsfrist nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie noch vor dem 1. Januar 2007 im Handelsregister eingetragen wird und mit ihrer Tätigkeit beginnt.
Die Übergangsfrist gilt aber nicht für den Nachweis der künftig erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung. Diese muss in allen Fällen bereits mit dem Inkrafttreten der Neuregelung nachgewiesen werden.
unter welchen voraussetzungen ist eine registereintragung möglich?
Für alle Versicherungsvermittler und Versicherungsberater gilt: sie müssen
- persönlich zuverlässig sein und in geordneten Vermögensverhältnissen leben
- den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder (bei gebundenen Vermittlern) eine uneingeschränkte Haftungsübernahme durch das beziehungsweise die Versicherungsunternehmen erbringen, für die sie arbeiten und
- ihre Berufsqualifikation durch eine Sachkundeprüfung oder die Befreiung aufgrund bestimmter anderer Berufsqualifikationen nachweisen.
Diese Voraussetzungen haben ungebundene Versicherungsvermittler und Versicherungsberater der für sie zuständigen IHK vor der Registrierung in einem gesonderten Erlaubnisverfahren nachzuweisen. Erst wenn das Erlaubnisverfahren abgeschlossen ist und die IHK den Erlaubnisbescheid ausgestellt hat, liegen die Voraussetzungen für die Registereintragung vor.
Bei gebundenen Versicherungsvermittlern ist eine Eintragung im Register nur über eine entsprechende Mitteilung der Versicherungsunternehmen an die Registerbehörde möglich. Mit der Meldung an die Registerbehörde übernehmen die Versicherungsunternehmen zugleich die uneingeschränkte Haftung für den Vermittler. Gleichzeitig bestätigen sie damit, dass der Vermittler persönlich zuverlässig ist, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und für seine Tätigkeit über eine angemessene Qualifikation verfügt. Damit ist der gebundene Vermittler auch von der Erlaubnispflicht befreit und in das Register einzutragen.
Dieses vereinfachte Registrierungsverfahren ist immer an die uneingeschränkte Haftungsübernahme des Versicherers geknüpft. Wenn diese Haftungsübernahmeerklärung nicht vorliegt, ist eine Registereintragung nur als und unter den für ungebundene Vermittler genannten Voraussetzungen möglich. Das gilt auch für den Fall, dass der gebundene Vermittler die Haftungsübernahme durch seine Gesellschaft nicht in Anspruch nehmen will. Er hat insoweit ein Wahlrecht, muss sich dann aber als ungebundener Vermittler im Register eintragen lassen. Seinen zivilrechtlichen Vertrag mit dem Versicherungsunternehmen berührt das aber nicht. An einen Ausschließlichkeitsvertrag bleibt er dennoch gebunden.
Auch produktakzessorische Versicherungsvermittler benötigen vor der Registereintragung grundsätzlich eine Erlaubnis. Produktakzessorischer Vermittler ist, wer Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt. Das Merkmal der Produktakzessorietät ist aber eng auszulegen. Zu bejahen ist die Akzessorietät für die Vermittlung von Haftpflicht- und Kaskoversicherungen beim Kfz-Kauf und nach der Gesetzesbegründung auch bei Abschluss eines Darlehensvertrages für die Vermittlung einer Lebensversicherung, die als Sicherheit für die Bedienung des Darlehns abgeschlossen wird. In diesen Fällen ist der produktakzessorische Vermittler zwar registrierungspflichtig. Er kann sich dafür aber von der grundsätzlich auch erforderlichen Erlaubnis auf Antrag befreien lassen. Dann müssen aber kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die Tätigkeit muss unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach Paragraf 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung sind oder unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausgeübt werden;
2. Es muss eine eigene Berufshaftpflichtversicherung für die Vermittlertätigkeit nachgewiesen werden und
3. Als Nachweis der angemessenen Qualifikation, Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnisse ist eine Erklärung aller Auftraggeber abzugeben, dass diese Voraussetzungen vorliegen und dies auch für die Zukunft sichergestellt wird.
Unter diesen Voraussetzungen stellt die zuständige IHK dann zunächst den beantragten Bescheid über die Befreiung von der Erlaubnis aus und nimmt anschließend die Registereintragung vor.
Sofern die engen Voraussetzungen der Produktakzessorietät nicht vorliegen, können betroffene Gewerbetreibende, die neben ihrem Hauptbetrieb Versicherungen vermitteln, auch als gebundene Vermittler im Register eingetragen werden, wenn sie ausschließlich im Auftrag von Versicherungsunternehmen arbeiten, die die uneingeschränkte Haftung übernehmen. Andernfalls bleibt nur die Registereintragung als ungebundener Vermittler unter den dafür genannten Voraussetzungen.
Für Versicherungsberater ist die Registereintragung ebenfalls nur mit Erlaubnis möglich. Diese Erlaubnis muss zeitgleich mit der Registereintragung unverzüglich nach Inkrafttreten der Neuregelung beantragt werden, da für Versicherungsberater keine Übergangsfrist gilt. Da derzeit bereits tätige Versicherungsberater jedoch eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der Versicherungsberatung nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzen müssen, ist unter der Voraussetzung, dass diese Erlaubnisurkunde im Original dem Antrag beigefügt wird, ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Es ist dann nur noch die erforderliche Haftpflichtversicherung für die Neuerteilung der Erlaubnis und die Registereintragung nachzuweisen. Die bisherige Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erlischt dann mit der bestandskräftigen Entscheidung der IHK über den neuen Erlaubnisantrag.
IHK Trier, Werner Scherf
Die IHK Trier führt derzeit eine Umfrage durch und erwartet sich davon Aufschluss über den Status der in der Versicherungsbranche tätigen Vermittler. Die Umfrage soll weiter klären, wie viele Vermittler die Übergangsfrist in Anspruch nehmen wollen und von der Sachkundeprüfung befreit sind.
Sofern Sie die Umfrageunterlagen nicht direkt erhalten haben, können Sie diese telefonisch (06 51) 97 77- 9 02, oder per E-Mail kremer@trier.ihk.de bei der IHK Trier, Tina Kremer, anfordern.