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01.01.2007

Neue Regeln für das Versicherungsgewerbe


Dieser Text ist vom 01.01.2007 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Neue Aufgaben und Zuständigkeiten für IHKs (Teil 2)

In Heft 12/2006 von Blickpunkt Wirtschaft haben wir in dem ersten Teil dieses Beitrages über die künftigen Aufgaben und Zuständigkeiten der IHKs und über die Voraussetzungen für die Registereintragung informiert. In dem folgenden zweiten Teil gehen wir insbesondere auf die Registerangaben, die Befreiungstatbestände und die Berufsqualifikationen ein, die dem Nachweis der Sachkundeprüfung gleichgestellt sind.

WELCHE ANGABEN WERDEN IN DAS REGISTER EINGETRAGEN?
In dem Register sollen folgende Angaben gespeichert werden:
1. der Vor- und Familienname und gegebenenfalls auch die Firma des/der Eintragungspflichtigen. Bei juristischen Personen auch die Vor- und Familiennamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind;

2.    ob der Eintragungspflichtige als
a) Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach Paragraf 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung oder
b) Versicherungsvertreter
aa) mit Erlaubnis nach Paragraf 34d Abs. 1 Gewerbeordnung
bb) ohne Erlaubnis nach Paragraf 34d Abs. 4 Gewerbeordnung als gebundener Versicherungsvertreter oder
cc) mit Erlaubnisbefreiung nach Paragraf 34 d Abs. 3 Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder
c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach Paragraf 34 e Abs. 1 Gewerbeordnung tätig ist;

3.    die Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Registerbehörde;

4.    alle EU-Staaten und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen der Eintragungspflichtige beabsichtigt, tätig zu werden und im Falle der Niederlassung die dortige(n) Geschäftsanschrift(en);

5.    die Geschäftsanschrift des/der Eintragungspflichtigen und der(en) Geburtstag(e);

6.    die Registernummer und

7.    bei gebundenen Vermittlern auch das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.
Änderungen der Angaben nach den Nummern 1 bis 4 hat der Eintragungspflichtige der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. Gebundene Vermittler nach Paragraf 34 d Abs. 4 Gewerbeordnung haben die Übermittlung dieser Änderungen an das Register durch das/die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen unverzüglich zu veranlassen.

Bis auf die Angaben nach Nr. 5 und 7 sollen die im Register gespeicherten Angaben für jedermann über das Internet abrufbar sein.

WER IST VON DEN REGISTRIERUNGS- UND ERLAUBNISPFLICHTEN BEFREIT?
Sowohl von der Registrierung als auch von der Erlaubnis ausgenommen sind nach derzeitigem Stand generell

1. Gewerbetreibende die nebenberuflich und produktakzessorisch ausschließlich Versicherungsverträge vermitteln, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind, wenn kumulativ folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
- es dürfen keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken sein;
- die Versicherung muss eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung sein und darf nur das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abdecken oder in Verbindung mit einer Reise die üblichen Risiken (einschließlich Haftpflicht- und Unfallrisiken);
- die Jahresprämie darf einen Betrag von 500 € nicht übersteigen und
- die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen darf nicht mehr als fünf Jahre betragen.

2. Bausparkassen und Bausparkassenvermittler, die im Rahmen eines Bausparvertrages Versicherungen vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern.

3. Gewerbetreibende, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

WELCHE BERUFSQUALIFIKATIONEN SIND DER SACHKUNDEPRÜFUNG GLEICHGESTELLT?
Nach derzeitigem Sachstand sind folgende Berufsqualifikationen einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleichgestellt:

1. die Abschlusszeugnisse als
- „Versicherungskaufmann/-frau“ oder „Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen“;
- „Versicherungsfachwirt/in“;
- „Fachwirt/in für Finanzberatung“;
- „Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau“ und „Investmentfondskaufmann/-frau“, wenn eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen kann;
- „Fachberater/in für Finanzdienstleistungen“, wenn zusätzlich

   a) ein Abschlusszeugnis als „Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau“ und eine mindestens einjährige Berufserfahrung oder
   b) eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung oder
   c) eine mindestens dreijährige Berufserfahrung
jeweils im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann;

2. ein abgeschlossenes Studium als „Diplom-Betriebswirt/in“, als „Bachelor“ oder „Master“ (FH oder Berufsakademie) mit Fachrichtung Versicherungen;

3. eine erfolgreich abgelegte Prüfung an einer Hochschule oder Berufsakademie, wenn die IHK sie anerkennt. Die Anerkennung erfolgt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller angenommen werden kann. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen wird.

4. Auch ein bis zum Ablauf der Übergangsfrist abgelegter Abschluss als „Versicherungsfachmann/-frau (BWV)“ soll nach derzeitigem Stand der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleichstehen.

WIE GEHT ES WEITER?
Da die endgültige Fassung der Versicherungsvermittlerverordnung erst nach der Gesetzesverkündung beraten werden kann, können sich in Detailfragen, insbesondere im Hinblick auf das Sachkundeprüfungsverfahren, noch Änderungen ergeben. Die IHK Trier wird darüber aktuell informieren und hat für März / April 2007 auch eine Informationsveranstaltung vorgesehen.

Bis zum Redaktionsschluss war das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Verkündigung steht jedoch unmittelbar bevor.
Werner Scherf, scherf@trier.ihk.de

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