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01.04.2020

Niederlande führt Entsendeauflagen ein


Dieser Text ist vom 01.04.2020 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Einsätze von Mitarbeitern und Selbstständigen sind nun meldepflichtig

Zum 1. März 2020 wurden auch in den Niederlanden die in der RL 2014/ 67 EU vorgesehenen Entsendeauflagen für grenzüberschreitende Einsätze eingeführt. Die Meldepflicht gilt für entsandte Arbeitnehmer sowie für Selbstständige aus bestimmten Wirtschaftszweigen. Mit Umsetzung der Entsendeauflagen kommen die Niederlande ihrer Verpflichtung aus der RL 2014/ 67 EU nach, die Einhaltung der anwendbaren niederländischen Lohn- und Arbeitsbedingungen durch Entsendeunternehmen zu kontrollieren und somit Sozialdumping und Wettbewerbsverzerrungen bei grenzüberschreitenden Einsätzen in der EU zu unterbinden. 

Nicht alle Aktivitäten sind meldepflichtig
Die Entsendemitteilung für Mitarbeiter und Selbstständige erfolgt im Vorfeld des Einsatzes online unter anderem auch in deutscher Sprache über das niederländische Entsendeportal https://deutsch.postedworkers.nl.  Allerdings sind einige Aktivitäten von den Entsendeauflagen befreit. Hierzu zählen Erstmontagen im Rahmen des Montageprivilegs sowie dringende Wartungsarbeiten oder Reparaturen an Maschinen und Geräten, sofern diese vom Lieferanten selbst durchgeführt werden und die Arbeiten nicht mehr als zwölf aufeinanderfolgende Wochen innerhalb eines Zeitraums von 36 Wochen andauern. Gleiches gilt für die Installation von Software. Befreiungen von den Entsendeauflagen gibt es zudem für Teilnehmer an wissenschaftlichen Tagungen, sofern diese nicht mehr als fünf Tage pro Monat überschreiten, sowie für geschäftliche Besprechungen oder Vertragsabschlüsse mit Unternehmen, sofern der Aufenthalt nicht mehr als 13 Wochen innerhalb eines Zeitraums von 52 Wochen beträgt. Darüber hinaus können meldepflichtige Selbstständige und kleine Unternehmen mit bis zu neun Mitarbeitern, deren Geschäftssitz weniger als 100 Kilometer von der niederländischen Grenze entfernt liegt, eine jährliche Entsendemitteilung abgeben. Die Jahresmeldung ist zudem auch für Unternehmen aus dem Transportgewerbe vorgesehen. Ausgeschlossen von der Jahresmeldung sind hingegen Unternehmen aus den Bereichen Bau, Arbeitsvermittlung, Leiharbeit und Personalverwaltung. 

Welche Dokumente sind mitzuführen, wer kann als Ansprechpartner fungieren?
Entsendeunternehmen müssen während des Einsatzes in den Niederlanden diverse Unterlagen als Nachweis der Einhaltung der anwendbaren Lohn- und Arbeitsbedingungen vorhalten. Hierzu zählen der Nachweis der erfolgten Entsendemitteilung, Kopien des Arbeitsvertrags sowie der letzten Lohnabrechnung inklusive Auszahlungsnachweis, Stundenaufzeichnungen und die A1-Bescheinigung. Meldepflichtige Selbstständige brauchen lediglich den Nachweis der erfolgten Entsendemitteilung und die A1-Bescheinigung mitzuführen.  
Zudem muss ein Ansprechpartner für die niederländische Aufsichtsbehörde SWZ in der Entsendemitteilung benannt werden. Als Ansprechpartner kann ein externer Dienstleister (Auslandshandelskammer, Steuerberater etc.), ein verbundenes Unternehmen sowie ein entsandter Mitarbeiter oder der Geschäftsführer fungieren, sofern diese sich während des gesamten Einsatzes in den Niederlanden aufhalten.
 
Welche arbeitsrechtlichen Vorgaben gelten in den Niederlanden?
Bei Einsätzen im EU-Ausland gelten die zwingenden arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften und die als allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Vorgaben im Einsatzland. Hierzu zählen vor allem die Mindestlohnanforderungen, die Vergütung von Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie die Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten. In den Niederlanden liegt der Mindestlohn für Mitarbeiter ab 21 Jahren seit dem 1. Januar 2020 bei 1653,60 Euro. Die gesetzliche Wochenarbeitszeit beträgt 45 Stunden beziehungsweise durchschnittlich 40 Stunden in einem Zeitraum von vier Wochen. Die Höchstarbeitszeiten liegen bei zwölf Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche beziehungsweise 48 Stunden in einem Zeitraum von 16 Wochen. Die Mindestruhezeiten liegen bei elf Stunden am Tag und 35 Stunden in der Woche. Anwendbare tarifvertragliche Bestimmungen können abweichende Vorgaben festlegen. Detaillierte Informationen zu den neuen Auflagen finden sich im EIC-Leitfaden „Grenzüberschreitende Einsätze in den Niederlanden“, der online passwortgeschützt zugänglich ist unter www.eic-trier.de

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