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IHK Trier


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  • Öffentlichkeitsbeteiligung Vierte Teilfortschreibung Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) Rheinland-Pfalz

  • Foto: Wilfried Ebel
    Standortpolitik

    Wilfried Ebel

    Tel.: 0651 9777-920
    Fax: 0651 9777-505
    ebel@trier.ihk.de



Thema / Vorhaben

Die Landesregierung beabsichtigt, eine Vierte Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Rheinland-Pfalz durchzuführen, die Neuregelungen zum Ausbau der Windenergie und Photovoltaik in Rheinland-Pfalz beinhaltet.
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 12. April 2022 den von der obersten Landesplanungsbehörde erarbeiteten Entwurf der Vierten Teilfortschreibung des LEP IV im Grundsatz gebilligt und für das Beteiligungs- und Anhörungsverfahren freigegeben.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) sowie § 6 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) ist bei der  Aufstellung bzw. Änderung von Raumordnungsplänen auch eine Beteiligung der allgemeinen Öffentlichkeit vorgeschrieben. Damit soll die Aufstellung der Raumordnungspläne noch transparenter gestaltet und den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gegeben werden, ihre Vorstellungen auch in die Erarbeitung von Raumordnungsplänen einzubringen.

Schlagworte


LEP, Erneuerbare Energien, Photovoltaik, Windkraft

Betroffene Unternehmen


Betreiber von Windkraft- und Photovoltaikanlagen, sonstige Unternehmen in Rheinland-Pfalz, die eine Betroffenheit durch die geplanten Regelungen erwarten.

Beschreibung

Die Parteien der aktuellen Landesregierung  haben im Koalitionsvertrag Rheinland-Pfalz 2021 – 2026 vereinbart, die im Landesentwicklungsprogramm (LEP) IV, zuletzt geändert durch die Dritte Teilfortschreibung, festgelegten raumordnerischen Regelungen zur Steuerung raumbedeutsamer Vorhaben der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen zu überarbeiten, um eine dynamischere Entwicklung beim Zubau von Windenergie- und Freiflächenphotovoltaik zu erreichen. Ziel ist ein Netto-Ausbau von 500 Megawatt Photovoltaik und 500 Megawatt Windkraft pro Jahr. Es wird das Ausbauziel angestrebt, bis zum Jahr 2030 100 Prozent des Strombedarfes aus erneuerbaren Energien zu decken.
Um die potentiellen Flächen für Windenergie- und Freiflächenphotovoltaikanlagen zu erweitern, ist das LEP IV im Kapitel 5.2.1 Erneuerbare Energie fortzuschreiben. Dies beinhaltet insbesondere:

  • die Reduzierung der Mindestsiedlungsabstände zu bewohnten Gebieten auf 900 Meter sowie um weitere 20 Prozent im Falle von Repowering-Vorhaben, an die künftig zudem geringere Voraussetzungen gestellt werden,
  • eine Öffnung von Naturpark-Kernzonen für die Windenergienutzung im Sinne eines als Grundsatz der Raumordnung formulierten Regel-Ausnahme-Prinzips,
  • eine Herabstufung des bisherigen rechtverbindlichen Ziels der Raumordnung, wonach Windenergieanlagen im räumlichen Verbund, das heißt mindestens drei Anlagen, errichtet werden sollen, zu einem Grundsatz der Raumordnung mit der Folge der möglichen Zulassung von Einzelstandorten,
  • neue Festlegungen zur Freiflächen-Photovoltaik, insbesondere einen Planungsauftrag an die Regionalplanung zumindest zur Ausweisung von Vorbehaltsgebieten für Freiflächen-Photovoltaikanlagen,
  • die Festlegung von Gebieten außerhalb des Rahmenbereichs des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen ausgeschlossen ist.

Dokumente und Informationen


Der Entwurf der Vierten Teilfortschreibung des LEP IV einschließlich Begründung und Umweltbericht sowie das  Fachgutachten "Kartierung von Ausschlusszonen für Windenergieanlagen außerhalb des Rahmenbereichs des Welterbes Oberes Mittelrheintal“ (Z 163 j) werden zur Auslegung für sechs Wochen
vom 12. Mai 2022 bis einschließlich 23. Juni 2022 (Auslegungsfrist)
auf der Internetseite des Ministeriums des Innern und für Sport veröffentlicht, die Sie über https://lep.rlp.deerreichen.

Rückmeldefrist an IHK


16.06.2022


Ansprechpartner IHK Trier

Wilfried Ebel




Wir freuen uns über Ihre Anmerkungen! Bitte formulieren Sie diese möglichst konkret auf den Beteiligungssachverhalt bezogen und teilen Sie uns mit, an welchen Stellen die Entwurfsvorlage aus Ihrer Sicht gekürzt, geändert oder ergänzt werden sollte.

Bitte beachten Sie, dass allein die von der jeweiligen Anhörungsbehörde öffentlich ausgelegten Planunterlagen vollständig und verbindlich sind. Falls Sie Ihre Anregungen rechtsgültig äußern möchten, müssen Sie dies immer auch schriftlich gegenüber der jeweiligen Anhörungsbehörde tun.

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