Nach der seit dem 22. März 2021 geltenden 18. CoBeLVO und den Erläuterungen der Landesregierung hierzu hängt die Möglichkeit der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften von der Entwicklung der 7-Tage-Inzidenzen auf Landes- und (Stadt-/) Kreisebene ab.
Hierbei gelten folgende Regelungen:
Landkreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei Tagen in Folge zwischen 50 und 100 liegt, haben am darauffolgenden Werktag mit Wirkung zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Allgemeinverfügung zu erlassen, die gegenüber den Bestimmungen dieser Verordnung zusätzliche Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Regelungen in den §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie § 15 Abs. 2 enthält (Muster-Allgemeinverfügung).
Diese Allgemeinverfügungen dürfen erst aufgehoben werden, wenn die 7-Tages-Inzidenz des Landkreises oder der kreisfreien Stadt mindestens sieben Tage in Folge unter 50 gelegen hat. In besonderen atypischen Ausnahmefällen, insbesondere wenn das Infektionsgeschehen vollständig eingrenzbar ist, können im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium auch abweichende Allgemeinverfügungen erlassen werden.
Landkreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei Tagen in Folge den Wert von 100 überstiegen hat, haben am darauffolgenden Werktag mit Wirkung zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Allgemeinverfügung zu erlassen, die gegenüber den Bestimmungen dieser Verordnung zusätzliche Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 1, den §§ 5 und 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2 sowie § 15 Abs. 2 und 4 enthält (Muster-Allgemeinverfügung).
Diese Allgemeinverfügungen dürfen erst aufgehoben werden, wenn die 7-Tages-Inzidenz des Landkreises oder der kreisfreien Stadt mindestens sieben Tage in Folge unter 100 gelegen hat. In besonderen atypischen Ausnahmefällen, insbesondere wenn das Infektionsgeschehen vollständig eingrenzbar ist, können im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium auch abweichende Allgemeinverfügungen erlassen werden.
Für Gewerbetreibende ist es daher wichtig, sich regelmäßig und aufmerksam über die landesweiten Inzidenzzahlen sowie die des jeweiligen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu informieren und sich darauf einzustellen, dass auch kurzfristig regionale Änderungen zu beachten und zu befolgen sind.
Die nachfolgende Tabelle informiert über die Entwicklung der landesweiten und regionalen Inzidenzwerte im Zeitablauf.
Weitere Informationen und Erläuterungen zur aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung erhalten Sie hier.
Quelle: Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Standortpolitik
Stefan Rommelfanger
Tel.: (06 51) 97 77-9 30
Fax: (06 51) 97 77-5 05
stefan.rommelfanger@trier.ihk.de