Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 16.12.2021 dürfen weiterhin offene Ladenkassen eingesetzt werden. Demnach liegt kein dem Gesetzgeber zuzurechnendes Vollzugsdefizit vor, auch wenn es keine gesetzliche Verpflichtung zur Führung einer elektronischen Kasse gibt. Der klagende Gastronom hatte dem Staat vorgeworfen, durch die Duldung offener Ladenkassen wäre eine gleichmäßige Steuerfestsetzung nicht möglich und die Steuerhinterziehung werde erleichtert. Das sehen die BFH-Richter nicht, denn auch für die Betreiber einer offenen Ladenkasse besteht ein Entdeckungsrisiko bei Manipulationen. Es liegt kein Erhebungsmangel vor und damit auch keine Verfassungswidrigkeit der Besteuerung.