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01.03.2022

Online-Handel in der EU – aber sicher!


Dieser Text ist vom 01.03.2022 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Diese Gesetzesänderungen sollten Unternehmen kennen

Online-Händler müssen sich seit Jahresbeginn 2022 einer Reihe von Gesetzesänderungen stellen und auf Anpassungsbedarf einstellen – ob im Hinblick auf Cookies, den Abschluss von Verträgen oder den Verkauf bestimmter Waren und Dienstleistungen. Änderungen betreffen Rechtstexte ebenso wie Anpassungen in Shopsystemen und von Marktplätzen im Ausland.
Bereits 2021 kam es zu Änderungen im Verpackungsgesetz. Hier sind insgesamt drei Umsetzungsschritte vorgesehen, von denen der zweite zum 1. Januar 2022 gestartet ist. Neu ist hier eine Nachweispflicht hinsichtlich der Rücknahme und Verwertung von nicht systembeteiligungspflichtigen Ver-packungen, zum Beispiel Transportverpackungen, in Kraft getreten. Jährlich müssen nun bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form dokumentiert werden. Letztvertreiber müssen darüber hinaus Maßnahmen zur Selbstkontrolle der Nachweispflicht einrichten.

„Omnibus-Richtlinie“
Umfangreiche Änderungen treten zum 28. Mai 2022 wegen der sogenannten „Omnibus-Richtlinie“ für den Online-Handel in Kraft. Ihre Ziele sind die Modernisierung des Verbraucherschutzes sowie mehr Transparenz. Gleichzeitig ist beabsichtigt, Sanktionen besser durchzusetzen und Online-Marktplätze stärker in die Verantwortung zu nehmen. Damit einher gehen zahlreiche Anpassungen, unter anderem Änderungen in der Widerrufsbelehrung, die Hinweispflicht bei personalisierten Preisen, neue Regeln für die Preisermäßigungen sowie Informationspflichten bei Kundenbewertungen und zum Ranking auf Marktplätzen.
Ebenfalls zu beachten ist, dass bei bestimmten Wettbewerbsverstößen auch Verbraucher künftig einen Schadensersatz geltend machen können. Gleichzeitig werden neue Vorschriften für Bußgelder bei Verstößen geschaffen.
Zudem wird die Europäische Warenkaufrichtlinie (WKRL – (EU) 2019/711) sowie die Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen (DIDRL – (EU) 2019/770) in nationales Recht umgesetzt. Am bedeutendsten für den EU-Onlinehandel sind vor allem Änderungen bei der Preisangabenverordnung (PangV). Dort ist insbesondere der neu geschaffene § 11 zu beachten. Fortan müssen Händler zum Beispiel bei Rabattaktionen darauf achten, dass der Referenzwert für die Preisermäßigung den günstigsten Preis der letzten 30 Tage angibt. Die Umsetzung dieser EU-Richtlinie in nationales Recht erfolgt zum 28. Mai 2022. Im allgemeinen Wettbewerbsrecht (UWG) werden ebenfalls zu diesem Datum neue Richtlinien umgesetzt.

Neue Regelungen bei Sachmängeln
In der EU ist es derzeit üblich, Produkte auf den Markt zu bringen, die eine identische Aufmachung haben, jedoch je nach Land in Qualität und Zusammensetzung voneinander abweichen. Dieses Vorgehen soll zukünftig durch § 5 Abs. 3 Nr. 2 UWG verhindert werden. Bereits zum 1. Januar 2022 sind Änderungen im Bereich der Warenkaufrichtlinie (WKRL) in Kraft getreten. Hier wurde vor allem das BGB und das Einführungsgesetz (EG)BGB angepasst.
Dies betrifft vor allem den „Mangelbegriff“ und neue Regelungen bei Sachmängeln im Hinblick auf digitale Elemente. Die Änderungen gelten sowohl für den B2C- als auch für den B2B-Bereich.
Ebenfalls bereits zum Jahresbeginn sind Änderungen bei der Umsetzung der Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen (DIDRL) im BGB und im Einführungsgesetz (EG)BGB in Kraft getreten. In erster Linie geht es dabei um die Umsetzung der Einführung des „Verbrauchervertrags für digitale Produkte“. Neu sind hier nun die Begriffe der Verträge über die Miete digitaler Produkte aufgenommen worden (§ 327, 578 BGB). Dies betrifft primär Cloud- und „Software as a Service“ (SaaS)-Lösungen. Online-Händler sind also aufgerufen, ihre Shopsysteme und AGB entsprechend anzupassen und die Richtlinien zeitnah umzusetzen, sofern noch nicht geschehen.

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