Die IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz stellt angesichts der
bundesweiten kontroversen Diskussion um verkaufsoffene Sonntage ein
neues Gutachten vor, das bisher nicht genutzte Spielräume für die
Zulassung verkaufsoffener Sonntage aufzeigt. Anlass waren gerichtliche
Verbote bereits geplanter verkaufsoffener Sonntage. Der Grund für diese
Verbote war meist die rechtliche Regelung, dass diese zwingend mit einem
konkreten Anlass verbunden sein müssen, der seinerseits auch noch mehr
Besucher anziehen muss, als der verkaufsoffene Sonntag für sich
genommen.
„Die Landesregierung ist in der Pflicht, in Rheinland-Pfalz auch künftig
bis zu vier verkaufsoffene Sonntage jährlich je Kommune zu ermöglichen –
und das mit möglichst geringem bürokratischen Aufwand“, sagt Jürgen
Vogel, handelspolitischer Sprecher der IHK-Arbeitsgemeinschaft
Rheinland-Pfalz.
Das Gutachten der IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz zeigt auf, wie
künftig verkaufsoffene Sonntage rechtssicher genehmigt werden können.
„Wir wollen nicht den Sonntagsschutz in Frage stellen“, erklärt Dr.
Matthias Schmitt, Geschäftsführer Standortpolitik der IHK Trier.
„Vielmehr geht es darum, dass endlich wieder Rechtssicherheit bei der
Genehmigung verkaufsoffener Sonntage herrscht und unsere Zentren auch
künftig die Möglichkeit haben, sich an bis zu vier Sonntagen gemeinsam
zu präsentieren.“
Das Rechtsgutachten, das der Düsseldorfer Staatsrechtler Prof. Dr.
Johannes Dietlein für die IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz und
sieben weitere IHK-Landesarbeitsgemeinschaften erstellt hat, kommt zu
dem Ergebnis, dass die gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten mit
der derzeitigen engen Regulierung keineswegs ausgeschöpft werden.
Neu ist vor allem die im Gutachten aufgezeigte Möglichkeit, als Anlass
für einen verkaufsoffenen Sonntag nicht zwingend einen Markt, eine Messe
oder eine Ausstellung vorauszusetzen. Vielmehr können auch Gründe des
Gemeinwohls eine Sonntagsöffnung rechtfertigen. Dies kann zum Beispiel
das Ziel der Stärkung der Innenstädte und des dortigen Einzelhandels
sein – gerade auch mit Blick auf den verschärften Wettbewerb stationärer
Verkaufsstellen mit dem Onlinehandel. „Hier sehen wir den Gesetzgeber
gefordert, diese Erkenntnis aufzunehmen und das
Landesladenöffnungsgesetz entsprechend anzupassen“, sagt Vogel.
Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist durch das Grundgesetz als
„Regelfall“ geschützt, sodass auch der Handel normalerweise nicht öffnen
darf. Vier Mal im Jahr kann davon eine Ausnahme gemacht werden; dies
aber nur dann, wenn ein entsprechender Anlass vorliegt – so die aktuelle
Gesetzeslage in Rheinland-Pfalz.
Prof. Dr. Johannes Dietlein hat an der Heinrich-Heine-Universität in
Düsseldorf den Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre
inne.
Das Rechtsgutachten zu den gesetzgeberischen Spielräumen bei der
Regelung von Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen ist im Internet zu
finden.
Standortpolitik
Stefan Rommelfanger
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