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01.09.2025

Reform des Vergaberechts

EIC Trier informiert: Vergabe öffentlicher Aufträge soll effizienter werden

Die geplante Reform des Vergaberechts nimmt Fahrt auf. Das Bundeswirtschaftsministerium hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgelegt. Dabei konnte man auf Inhalte und Erkenntnisse aus dem bereits unter der Ampel auf den Weg, aber nicht zu Ende gebrachten Vergabetransformationsgesetz zurückgreifen. Das Bundeskabinett hat den Gesetzesentwurf nun beschlossen. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.


Wettbewerbsfähigkeit und Digitalisierung im Blick

Ziel des neuen Gesetzesvorhabens ist es, die öffentliche Beschaffung „einfacher, schneller und flexibler“ zu gestalten, um die großen und dringlichen Herausforderungen, etwa die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, die Erneuerung und Verbesserung der Infrastruktur sowie die Digitalisierung, schneller bewältigen zu können. Sowohl die Verwaltung, gerade im kommunalen Bereich, als auch die Wirtschaft sollen von Regelungen entlastet werden, die einen unverhältnismäßigen Mehraufwand für alle Akteure verursachen.

Außerdem soll der Mittelstand gefördert werden, und die Teilnahmemöglichkeiten für junge und innovative Unternehmen an Vergabeverfahren sollen gestärkt werden.


Regelungsansatz und Reichweite des Gesetzes


Die Änderungen beziehen sich ausschließlich auf Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte. Geändert werden sollen sämtliche vergaberechtlichen Verordnungen des Bundes, unter anderem das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Verordnung zur Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV). Flankierend ist eine Änderung der Bundeshaushaltsordnung (BHO) vorgesehen, die eine Anhebung der Wertgrenze für Direktvergaben auf 50.000 Euro netto ermöglichen soll.

Ebenfalls ist eine Anpassung des zweiten und dritten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) geplant.


Losgrundsatz soll flexibilisiert werden

Paragraph 97 Absatz 4 GWB soll so angepasst werden, dass Auftraggeber künftig in begründeten Fällen einfacher auf eine losweise Vergabe verzichten können. Neben den bisher auch im GWB verankerten wirtschaftlichen und technischen Gründen wird eine neue Abweichungsmöglichkeit vom Losgrundsatz geschaffen, die auf dringliche Infrastrukturvorhaben aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität beschränkt wird, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert die EU-Schwellenwerte um das Zweieinhalbfache übersteigt.

Zur Stärkung von Unteraufträgen wird nunmehr die Möglichkeit für Auftraggeber vorgesehen, ihre Auftragnehmer zur Berücksichtigung der Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen verpflichten zu können.


Reduzierung von Nachweispflichten

Mit der Anpassung des Paragraphen 122 Absatz 3 und 4 GWB wird eine Reduzierung der Nachweispflichten für Unternehmen in Bezug auf die Eignungskriterien angestrebt. So sollen zukünftig Eigenerklärungen zunächst als Nachweisstandard ausreichen, während konkrete Nachweise nur von aussichtsreichen Unternehmen verlangt werden sollen. Zudem wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Festlegung der Eignungskriterien und -nachweise ausdrücklich normiert, so dass öffentliche Auftraggeber künftig genauer prüfen müssen, ob die von ihnen gestellten Eignungsanforderungen für den Auftrag angemessen sind.

Auch der Auftragswert soll hierbei berücksichtigt werden sowie die Tatsache, ob Unternehmen überhaupt in der Lage sind, die Nachweise zu erbringen.

Auch für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte sind Reformen geplant. So wird die Bundesregierung eine Neufassung der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) im Einvernehmen mit den Ländern erarbeiten. Entsprechend soll auch der erste Abschnitt der VOB/A überarbeitet werden.

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