Am 28.06.2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es dient der Umsetzung einer europäischen Richtlinie zur Barrierefreiheit und soll Menschen mit Beeinträchtigungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Wirtschaftsleben ermöglichen.
Das BFSG gilt ausschließlich im B-2-C-Verhältnis und verpflichtet Hersteller, Händler und Dienstleister, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten, also so, dass sie für Menschen mit Behinderung ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Damit einher gehen bestimmte Kennzeichnungs- und Informationspflichten.
Vom Anwendungsbereich des BSFG werden zum einen Produkte erfasst, die Zugang zum Internet oder zu audiovisuellen Medien verschaffen (z. B. Computer, Smartphones, digitale Fernseher und E-Books), zum anderen Anwendungen, die digital Dienstleistungen vermitteln (z. B. Websites, Apps, Onlineshops und Buchungstools). Eine Aufzählung der Produkte und Dienstleistungen findet sich in § 1 BSFG.
Welche Anforderungen konkret an die Barrierefreiheit gestellt werden, ergibt sich aus der erlassenen Verordnung zum Gesetz (BSFGV).
Vom Geltungsbereich des BSFG ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt. Die Ausnahme vom Anwendungsbereich des BFSG gilt aber nur für solche Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten. Hersteller und Händler von Produkten können hingegen vom Anwendungsbereich des BFSG unabhängig von der Größe ihres Unternehmens erfasst sein.
Ausnahmen können sich für die vom Anwendungsbereich erfassten Unternehmen im konkreten Einzelfall ergeben, wenn die Einhaltung des BSFG entweder eine grundlegende Veränderung des Produkts bzw. der Dienstleistung zur Folge hätte oder eine unverhältnismäßige Belastung, wenn also die Nettokosten für die BSFG-Konformität außer Verhältnis zum Nettoumsatz des Unternehmens stünden.
Der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik hat in Zusammenarbeit mit dem Informations Technik Zentrum des Bundes sowie mit dem hessischen Landeskompetenzzentrums für barrierefreie IT umfangreiche Checklisten und Umsetzungshilfen zusammengestellt, die Sie hier finden.
Noch ein Hinweis: Die Arbeitsgemeinschaft IHK Rheinland-Pfalz plant ein Webinar zum Thema, das voraussichtlich im Juni stattfinden wird. Weitere Informationen folgen.