Nicht zuletzt durch den Krieg in der Ukraine und den damit verbundenen Sanktionsmaßnahmen gegen Russland und Belarus spielen die personenbezogenen Embargos der EU eine immer bedeutendere Rolle. Ursprünglich wurden diese im Jahr 2001 als Reaktion auf die Anschläge des 11. Septembers auf Grundlage von UN-Resolutionen erlassen, die der Bekämpfung des internationalen Terrorismus dienen sollten. Über die Jahre hinweg sind bedingt durch internationale Krisen und Konflikte inzwischen bei weitem nicht nur noch Terroristen und ihnen nahestehende natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen, Organisationen oder Unternehmen (nachfolgend Personen genannt) gelistet, sodass im internationalen Geschäft eine Überprüfung der Geschäftspartner und deren Anteilseigner unumgänglich ist.
Umfang der Sanktionen und Umsetzung im Betrieb
Es ist verboten, den in Sanktionslisten aufgeführten Personen Finanzmittel oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist das Vermögen der Betroffenen eingefroren. Neben diesem unmittelbaren Bereitstellungsverbot existiert auch ein Verbot der mittelbaren Bereitstellung, insofern ein Unternehmen im Eigentum oder unter Kontrolle (= im Besitz von mehr als 50 Prozent der Eigentumsrechte) einer gelisteten Person steht.
Wie und wie oft die Überprüfung der Geschäftspartner konkret im Unternehmen umzusetzen ist, obliegt jedem selbst. Es gibt keinerlei gesetzliche Verpflichtung zum Screening oder der Implementierung einer entsprechenden kostenpflichtige Software-Lösung. Hier stellt sich vielmehr die Frage der Verhältnismäßigkeit. So muss die Prüfung bei einem Unternehmen mit unkritischer Ware und einem rein nationalen Kundenkreis nicht so tiefgehend und regelmäßig sein, wie vergleichsweise bei denjenigen, die derzeit noch immer im Russlandgeschäft tätig sind. In diesem Fall ist zu empfehlen, genau zu dokumentieren, zu welchem Exportvorgang die Prüfung zuzuordnen ist.
Ausnahmen
Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger gehen. Des Weiteren existieren genehmigungspflichtige Ausnahmen, deren Voraussetzungen aus den jeweiligen EU-Verordnungen zu entnehmen sind. So können beispielsweise Gelder und wirtschaftliche Ressourcen für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten und Medikamenten oder für die Deckung außerordentlicher Ausgaben genehmigt werden.
Zuständige Überwachungsbehörden
• Kapital- und Zahlungsverkehr
Bundesbank
• Für alle anderen Bereiche
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Nicht nur Warenempfänger sind von den Sanktionen betroffen
Die Einhaltung der Sanktionen ist nicht ausschließlich auf das Exportgeschäft begrenzt. So können ebenfalls
• Lieferant
• Bank
• Dienstleister (z. B. Speditionen, wenn vertragliche Ansprüche bestehen)
• Mitarbeiter
• Bewerber
• etc.
gelistet sein. Ein Artikel zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Mitarbeiterscreenings wurde von Seiten der IHK Trier im Jahr 2020 veröffentlicht und kann bei Interesse angefordert werden.
US-Sanktionsrecht auch für EU-ansässige Unternehmen von Relevanz
Aufgrund der extraterritorialen Anwendbarkeit des US-Rechts sind die Listen des Office of Foreign Assets Control ebenfalls zu berücksichtigen. Und wer zudem nach amerikanischem Exportkontrollrecht als US-Person (Definition gemäß § 734.5 EAR) gilt oder aber mit US-Produkten nach § 734.3;4 & 9 EAR handelt, hat zusätzlich die Listen des Bureau of Industry and Security zu prüfen.