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  • Stadt Bitburg 3. Änderung Bebauungsplan Kölner Straße Gemarkung Bitburg

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Stadt/Gemeinde

Stadt Bitburg

Bezeichnung des Plans

3. Änderung und Erweiterung "Kölner Straße" Gemarkung Bitburg

Art des Plans

Bebauungsplan

Beschreibung

Als Art der baulichen Nutzung wird im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein „Urbanes Gebiet“ (MU) gemäß § 6a Baunutzungsverordnung (BauNVO) und i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO festgesetzt, da angestrebt wird, im Plangebiet neben Wohngebäuden bei Bedarf auch Geschäfts- und Bürogebäude, ggf. ergänzende Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften oder Betriebe des Beherbergungsgewerbes in Nachbarschaft des Stadtzentrums und in unmittelbarer Nähe des „Kaufland“-Verbrauchermarktes unterzubringen. Auch kleinere Gewerbebetriebe sowie Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke wären hier aus städtebaulichen Erwägungen denkbar, wenn sich eine Nachfrage hierfür ergibt.

Tankstellen sowie Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauGB sind hingegen hier unerwünscht, da eine Realisierung auf Grund der geringen Größe des Plangebiets kaum möglich wäre und die Umgebung, insbesondere die hier vorhandenen schulischen Einrichtungen und Kindertagesstätten, beeinträchtigen würde. Ebenso wäre auf dem Gelände eine Unterbringung, des durch solche Nutzungen verursachten ruhenden Verkehrs nicht zu verwirklichen. Da solche Nutzungen sich negativ auf den Gebietscharakter auswirken, werden sie im Bebauungsplan ausgeschlossen.

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan über die Grundflächenzahl, Anzahl der Vollgeschosse sowie die maximale Trauf-, First- und Gebäudehöhe definiert. Die Festsetzungen orientieren sich am baulichen Bestand der Umgebung und stellen sicher, dass sich die künftige Bebauung in das Ortsbild einfügt. Für die unterschiedlichen Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung werden im straßenzugewandten und -abgewandten Bereich zwei Bereiche (MU1 und MU2) definiert.

Im gesamten Geltungsbereich wird die Grundflächenzahl mit 0,8 festgesetzt. Dies entspricht der Höchstgrenze des § 17 BauNVO und stellt sicher, dass die gewünschte innerstädtische Nachverdichtung realisierbar ist.
 

Plandokumente und Informationen

Zu den Planunterlagen


Rückmeldefrist an IHK

25.09.2025


Ansprechpartner IHK Trier

Wilfried Ebel




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