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01.09.2014

Stolpersteine vermeiden


Dieser Text ist vom 01.09.2014 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Was bei der Arbeitnehmerüberlassung in der EU beachtet werden sollte

Fremdpersonaleinsatz wird in nahezu allen Branchen immer gefragter. Gründe sind unter anderem der zunehmende Fachkräftemangel sowie Kosten- und Flexibilisierungsgesichtspunkte. Die wesentlichen Voraussetzungen für den grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsatz schaffen innerhalb der EU die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit. Einschränkungen gibt es derzeit nur noch für kroatische Staatsbürger – voraussichtlich bis zum 30. Juni 2020. Eine Form des Fremdpersonaleinsatzes ist die Arbeitnehmerüberlassung. Dabei überlässt der Arbeitgeber (Verleiher) seinen Arbeitnehmer einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung.

Was deutsche Unternehmen beachten müssen
Findet eine Arbeitnehmerüberlassung aus dem EU-Ausland nach Deutschland statt, sind die Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu beachten. Danach dürfen Unternehmen nur Leiharbeitnehmer einsetzen, für die der Entleiher eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit nachweisen kann. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz haben Leiharbeitnehmer während der Überlassung an einen Entleiher grundsätzlich Anspruch auf die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts, die für vergleichbare Arbeitnehmer der Stammbelegschaft gelten. Es sei denn, das verleihende Unternehmen ist an einen Tarifvertrag gebunden.
Darüber hinaus sind branchenspezifische Besonderheiten zu beachten: So ist in Deutschland die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe grundsätzlich verboten. Häufig kommt es im Baubereich zum scheinbaren Abschluss von Werkverträgen mit ausländischen Subunternehmen, bei denen es sich tatsächlich um eine illegale Arbeitnehmerüberlassung handelt. Kontrollen durch die Hauptzollämter können im Falle illegaler Beschäftigung und Lohndumping kostspielige und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Hinzu kommt die zivilrechtliche Haftung des entleihenden Unternehmens, da im Falle einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer zustande kommt. In diesem Fall muss der Entleiher dem Leiharbeitnehmer die Vergütung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers zahlen. Zudem haftet der Entleiher für die vom Verleiher nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge und Steuern.
Generell müssen deutsche Unternehmen beim Einsatz ausländischer Leiharbeitskräfte eine schriftliche Anmeldung an die zuständige Zollbehörde schicken. Außerdem ist das Unternehmen verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Auflagen und Meldepflichten in den einzelnen Ländern prüfen
Umgekehrt ist es auch möglich, dass deutsche Unternehmen beziehungsweise Zeitarbeitsfirmen Mitarbeiter an Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland überlassen. Daneben gibt es noch die sogenannte „Huckepack-Entsendung“, bei der der deutsche Entleiher seine Leiharbeitskräfte ins Ausland entsendet, um diese beispielsweise auf einer Baustelle einzusetzen. Bei der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung ist regelmäßig zu prüfen, ob und für welche Branchen sie in den jeweiligen EU-Ländern zulässig ist und welche Auflagen und Meldepflichten hierbei zu beachten sind. Außerdem sind die Schutzvorschriften des Arbeitsrechts im jeweiligen Land zu beachten sowie die Regelungen zum Steuer- und Sozialversicherungsrecht für Auslandsentsendungen.
Generell sollte bei der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung vorab die Frage des anwendbaren Rechts geklärt werden. Die Parteien sowohl des Arbeits- als auch des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags haben die Möglichkeit, durch Rechtswahl zu bestimmen, welches Rechtssystem Anwendung finden soll. In der Regel unterstehen die Verträge jedoch dem Recht des Staates, in dem der Verleiher seinen Sitz beziehungsweise die tätige Niederlassung hat.

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