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Stadt/Gemeinde |
Trier |
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Bezeichnung des Plans |
Einrichtungshaus Gottbillstraße |
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Art des Plans |
Bebauungsplan |
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Beschreibung |
Die Stadt Trier beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes BW 87 „Einrichtungshaus Gottbillstraße“, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Möbel-Einrichtungshäusern mit einer Verkaufsfläche von bis zu 30.600 m² im Stadtteil Euren im Südwesten des Stadtgebiets zu schaffen. Damit reagiert die Stadt Trier auf den im Einzelhandelskonzept 2025+ formulierten Bedarf zur potenziellen Ansiedlung eines Möbelhauses von bis zu 50.000 m² Verkaufsfläche. Die Ansiedlung von Möbel- und Einrichtungshäusern trägt zur Attraktivitätssteigerung des Oberzentrums Trier und dessen oberzentralen Funktionen bei. Zudem werden Arbeitsplätze im Trierer Stadtgebiet geschaffen. Die XXXL-Gruppe plant, im Geltungsbereich des Bebauungsplans die Möbel- und Einrichtungshäuser XXXLutz und Mömax zu errichten. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des bestehenden Gewerbestandortes Euren-Zewen-Monaise mit Handels- und Gewerbenutzungen, zwischen der Luxemburger Straße/B49 und der Gottbillstraße (siehe Abbildung 1). Die Vornutzung des Standortes umfasste ein großflächiges SB-Warenhaus mit einem zentrenrelevanten Kernsortiment. Der Betrieb des SB-Warenhauses wurde zum Ende des Jahres 2021 eingestellt. Mit der Planung wird somit zum einen ein Flächenrecycling innerhalb eines bestehenden und vollständig erschlossenen Gebietes betrieben und eine durch Nutzungsaufgabe brachliegende, überwiegend versiegelte Flächenressource einer neuen Nutzung zugeführt. Als Maßnahme der Innenentwicklung wird mit der Aufstellung des Bebauungsplanes eine nachhaltige Siedlungsentwicklung betrieben. |
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Plandokumente und Informationen |
Zu den Planunterlagen |
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15.12.2025 |
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Ansprechpartner IHK Trier |
Stefan Rommelfanger |
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Bitte beachten Sie, dass allein die von der jeweiligen Anhörungsbehörde öffentlich ausgelegten Planunterlagen vollständig und verbindlich sind. Falls Sie Ihre Anregungen rechtsgültig äußern möchten, müssen Sie dies immer auch schriftlich gegenüber der jeweiligen Anhörungsbehörde tun.
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