In der Türkei werden Ursprungszeugnisse mit der Ursprungsangabe "Europäische Union" von verschiedenen regionalen Zollstellen nicht anerkannt. Grund hierfür ist, dass gemäß türkischem Zollgesetz ein Ursprungszeugnis von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes oder des Exportlandes auszustellen ist. Hieraus leitet der türkische Zoll ab, dass die allgemeine Angabe „Europäische Union“ nicht zulässig ist.
Welche türkischen Zollämter bereits der o.g. Regelung folgen, ist nicht bekannt. Die IHK Trier empfiehlt daher Exporteuren, sich vorab mit ihren Importpartnern zu verständigen, ob das jeweilige türkische Zollamt auf der o.g. Regelung besteht oder weiterhin „Europäische Union“ als alleinige Ursprungsangabe akzeptiert. Bis zur Klärung des Sachverhalts kann es daher im Zweifel erforderlich sein, zusätzlich zum Ursprung „Europäische Union“ auch den einzelstaatlichen Ursprung aufzuführen, z.B.: „Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)“.
Die IHK-Organisation ist bereits im Austausch mit dem Bundeswirtschaftsministerium sowie der
EU-Kommission. Auch in der Türkei haben sich inzwischen verschiedene
Verbände an die türkische Generalzolldirektion (Handelsministerium) mit
der Bitte gewendet, den Sachverhalt klarzustellen und „Europäische
Union“ weiterhin als Ursprungsangabe zu akzeptieren.
International
Gudrun Wewering
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