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  • 21.12.2020

    Türkei - Ursprungszeugnisse nur noch für Waren mit handelspolitischen Maßnahmen

    Änderung tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft

  • Foto: Gudrun Wewering
    International

    Gudrun Wewering

    Tel.: 0651 9777-210
    Fax: 0651 9777-205
    wewering@trier.ihk.de

Bei Einfuhren aus der EU hatte die Türkei seit Anfang 2018 zusätzlich zu einem Nachweis über die Zollfreiheit im bilateralen Warenverkehr – der sogenannten A.TR-Bescheinigung – verstärkt die Vorlage von Ursprungszeugnissen gefordert. Die Vorgaben galten zunächst nur für bestimmte Produkte, wurden später in der Praxis allerdings auf fast alle Waren ausgeweitet.

Mit der am 10. Dezember 2020 in türkischer Sprache im offiziellen Amtsblatt Nr. 31330 unter www.resmigazete.gov.tr veröffentlichten Änderung der Zollverordnung hat die Türkei die bisherige Formulierung angepasst. Die Pflicht zur Vorlage von Ursprungszeugnissen wird auf Waren eingegrenzt, die handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.

Die bisherige Formulierung machte die Vorlage eines Ursprungszeugnisses von einer unpräzisen "Risikoprüfung" seitens der türkischen Behörden abhängig. Dies hatte in der Praxis dazu geführt, dass Unternehmen für nahezu alle Sendungen Ursprungszeugnisse beantragten, um mögliche Probleme zu vermeiden.

Für die Präzisierung der Vorschriften hatte sich die IHK-Organisation gemeinsam mit dem europäischen Kammerdachverband Eurochambres wiederholt bei der EU-Kommission eingesetzt, insbesondere im Marktzugangsausschuss der Generaldirektion Handel.


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