31.10.2006
Umsatzsteuererhöhung
Dieser Text ist vom 31.10.2006 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Schon heute an den Steuersatz von morgen denken!
Die Erhöhung der Umsatzsteuer um drei Prozent ist die größte Steigerung in der Geschichte der Bundesrepublik. Die IHK-Organisation befürchtet verheerende Auswirkungen auf die Konjunktur. Sie schädigt insbesondere den Mittelstand im Zulieferbereich und macht Schwarzarbeit und professionellen Steuerbetrug noch attraktiver. Für jeden Unternehmer ist es in den kommenden Wochen entscheidend, ob er seine Preise mit 16 oder 19 Prozent kalkulieren muss.
Vorab die gute Nachricht: Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz bleibt bei sieben Prozent. Für Lieferungen und Leistungen gilt: Ob mit 16 oder 19 Prozent abgerechnet werden muss, hängt ausschließlich davon ab, wann die Lieferung ausgeführt beziehungsweise die Leistung erbracht worden ist. Werden Waren oder Leistungen noch in diesem Jahr geliefert beziehungsweise ausgeführt, müssen grundsätzlich 16 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, ansonsten 19 Prozent. Wann der Vertrag geschlossen, die Rechnung erstellt oder das Entgelt vereinnahmt wurde, spielt keine Rolle. Bei bewegten Lieferungen ist hierbei die Absendung der Ware maßgebend, bei Leistungen die Vollendung beziehungsweise Abnahme des Werkes.
Für Anzahlungen gilt Folgendes: Wird die Lieferung oder Leistung erst im kommenden Jahr erbracht, die Anzahlung aber bereits in diesem Jahr geleistet, müssen zunächst 16 Prozent in Rechnung gestellt werden und mit der Abschlussrechnung zusätzlich zur letzten Rate die noch fehlenden drei Prozent. Alternativ kann in diesen Fällen bereits heute mit 19 Prozent Umsatzsteuer abgerechnet werden; dann kann auf die Nachberechnung verzichtet werden.
Einen besonderen Problemfall stellt in der Praxis der Umgang mit langfristigen Verträgen dar, wenn sich die Leistungsdauer über den Jahreswechsel hinaus erstreckt. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der zu Grunde liegende Vertrag, wenn keine Einzelrechnungen erstellt werden, ab dem 1. Januar 2007 alle Rechnungspflichtangaben enthalten muss, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Dies gilt auch für Altverträge, die vor 2004 abgeschlossen worden sind.
Für eine Dauerleistung (zum Beispiel Vermietung, Leasing, Wartung, Überwachung) entsteht die Steuer erst am Ende des Leistungszeitraumes. Ein solcher Vertrag müsste daher mit dem erhöhten Umsatzsteuersatz von 19 Prozent abgerechnet werden, auch wenn einzelne Leistungsteile bereits vor dem 1. Januar 2007 erbracht worden sind. Diesem unbilligen Ergebnis kann dadurch begegnet werden, dass über den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 abgerechnet wird. Diese Teilleistung unterliegt, sofern Sie das Jahr 2006 betrifft, noch dem Steuersatz von 16 Prozent. Ein Beispiel hierfür sind monatliche Mietzinsen, die bis Dezember 2006 anfallen.
Auch über Werklieferungen oder -leistungen kann entsprechend für die bis zum 1. Januar 2007 ausgeführten Teile gesondert abgerechnet werden, wenn die Werklieferung beziehungsweise -leistung wirtschaftlich teilbar ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Leistungsteil der Werklieferung vor dem 1. Januar 2007 abgenommen beziehungsweise der abgrenzbare Teil der Werkleistung vor dem 1. Januar 2007 vollendet oder beendet worden ist und noch in diesem Jahr eine Vereinbarung über die Teilabrechnung getroffen wird. Es bietet sich daher an, frühzeitig zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen.
Es gibt eine Reihe von Sonderfällen, die durch das Bundesministerium der Finanzen mit einem Anwendungsschreiben vom 11. August 2006 geregelt worden sind. Hierzu zählen insbesondere Sonderregelungen beziehungsweise Vereinfachungen für:
die Abrechnung von Telekommunikationsleistungen
die Behandlung von Entgeltminderungen, Gutscheinen und Pfandbeträgen
die Abrechnung von Strom-, Gas-, Wärme- und Wasserlieferungen
die Zuordnung von Fahrausweisen, die über die Jahresgrenze hinaus Gültigkeit haben
für Taxifahrten, Mietwagenumsätze und Bewirtungsleistungen in der Silvesternacht
die Leistungszeitpunkte für Handelsvertreter und Handelsmakler
die Abwicklung des Umtauschs von Gegenständen
Automatenverkäufe und Preisbindungen wie Tabakwaren.
All diese Detailfragen und weitere Hinweise finden Sie in einem Merkblatt zur Umsatzsteuererhöhung, das Sie bei der IHK beziehen können.
Vorab die gute Nachricht: Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz bleibt bei sieben Prozent. Für Lieferungen und Leistungen gilt: Ob mit 16 oder 19 Prozent abgerechnet werden muss, hängt ausschließlich davon ab, wann die Lieferung ausgeführt beziehungsweise die Leistung erbracht worden ist. Werden Waren oder Leistungen noch in diesem Jahr geliefert beziehungsweise ausgeführt, müssen grundsätzlich 16 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, ansonsten 19 Prozent. Wann der Vertrag geschlossen, die Rechnung erstellt oder das Entgelt vereinnahmt wurde, spielt keine Rolle. Bei bewegten Lieferungen ist hierbei die Absendung der Ware maßgebend, bei Leistungen die Vollendung beziehungsweise Abnahme des Werkes.
Für Anzahlungen gilt Folgendes: Wird die Lieferung oder Leistung erst im kommenden Jahr erbracht, die Anzahlung aber bereits in diesem Jahr geleistet, müssen zunächst 16 Prozent in Rechnung gestellt werden und mit der Abschlussrechnung zusätzlich zur letzten Rate die noch fehlenden drei Prozent. Alternativ kann in diesen Fällen bereits heute mit 19 Prozent Umsatzsteuer abgerechnet werden; dann kann auf die Nachberechnung verzichtet werden.
Einen besonderen Problemfall stellt in der Praxis der Umgang mit langfristigen Verträgen dar, wenn sich die Leistungsdauer über den Jahreswechsel hinaus erstreckt. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der zu Grunde liegende Vertrag, wenn keine Einzelrechnungen erstellt werden, ab dem 1. Januar 2007 alle Rechnungspflichtangaben enthalten muss, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Dies gilt auch für Altverträge, die vor 2004 abgeschlossen worden sind.
Für eine Dauerleistung (zum Beispiel Vermietung, Leasing, Wartung, Überwachung) entsteht die Steuer erst am Ende des Leistungszeitraumes. Ein solcher Vertrag müsste daher mit dem erhöhten Umsatzsteuersatz von 19 Prozent abgerechnet werden, auch wenn einzelne Leistungsteile bereits vor dem 1. Januar 2007 erbracht worden sind. Diesem unbilligen Ergebnis kann dadurch begegnet werden, dass über den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 abgerechnet wird. Diese Teilleistung unterliegt, sofern Sie das Jahr 2006 betrifft, noch dem Steuersatz von 16 Prozent. Ein Beispiel hierfür sind monatliche Mietzinsen, die bis Dezember 2006 anfallen.
Auch über Werklieferungen oder -leistungen kann entsprechend für die bis zum 1. Januar 2007 ausgeführten Teile gesondert abgerechnet werden, wenn die Werklieferung beziehungsweise -leistung wirtschaftlich teilbar ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Leistungsteil der Werklieferung vor dem 1. Januar 2007 abgenommen beziehungsweise der abgrenzbare Teil der Werkleistung vor dem 1. Januar 2007 vollendet oder beendet worden ist und noch in diesem Jahr eine Vereinbarung über die Teilabrechnung getroffen wird. Es bietet sich daher an, frühzeitig zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen.
Es gibt eine Reihe von Sonderfällen, die durch das Bundesministerium der Finanzen mit einem Anwendungsschreiben vom 11. August 2006 geregelt worden sind. Hierzu zählen insbesondere Sonderregelungen beziehungsweise Vereinfachungen für:
die Abrechnung von Telekommunikationsleistungen
die Behandlung von Entgeltminderungen, Gutscheinen und Pfandbeträgen
die Abrechnung von Strom-, Gas-, Wärme- und Wasserlieferungen
die Zuordnung von Fahrausweisen, die über die Jahresgrenze hinaus Gültigkeit haben
für Taxifahrten, Mietwagenumsätze und Bewirtungsleistungen in der Silvesternacht
die Leistungszeitpunkte für Handelsvertreter und Handelsmakler
die Abwicklung des Umtauschs von Gegenständen
Automatenverkäufe und Preisbindungen wie Tabakwaren.
All diese Detailfragen und weitere Hinweise finden Sie in einem Merkblatt zur Umsatzsteuererhöhung, das Sie bei der IHK beziehen können.
Dr. Alexander Neeser, DIHK