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01.07.2022

Unternehmensgründung und -führung online


Dieser Text ist vom 01.07.2022 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Am 1. August 2022 erreicht die Digitalisierung auch die Unternehmensgründung und Anmeldungen zum Handelsregister – zumindest teilweise. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie kann die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sowie die Beglaubigung von bestimmten Handelsregisteranmeldungen auch in einem Online-Verfahren mit dem Notar durchgeführt werden. Die gesetzlichen Neuregelungen führen auch dazu, dass die Recherche und Abrufe beispielsweise aus dem Handelsregister künftig kostenfrei und die Rechnungslegungsunterlagen von offenlegungspflichtigen Unternehmen direkt und unter Beachtung bestimmter Formatvorgaben an die, das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln sind.

Online-Gründung von Unternehmergesellschaft
Neben der klassischen Gründung vor Ort in Präsenz beim Notar kann ab August 2022 eine GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) alternativ grundsätzlich auch online gegründet werden, soweit es sich um eine Bargründung handelt. Sollen Sacheinlagen in die GmbH eingebracht werden, so steht den Gründern vorerst das bisherige Präsenzverfahren zur Verfügung. Bei der Online-Gründung ist auch die Verwendung der Musterprotokolle aus dem GmbH-Gesetz möglich. Gründer sollten kritisch prüfen und sich entsprechend informieren, ob die übersichtlichen Musterprotokolle ihren Bedürfnissen gerecht werden oder es einer ausführlicheren Regelung im Gesellschaftsvertrag bedarf.
Für das Online-Verfahren ist zunächst eine Registrierung über das Portal der Bundesnotarkammer erforderlich, über welches auch Dokumente zwischen Gründern und Notar ausgetauscht werden. Neben technischen Voraussetzungen, wie einer stabilen Internetverbindung, muss ein deutscher elektronischer Personalausweis bzw. alternativ eine deutsche eID-Karte für EU/EWR-Ausländer oder ein elektronischer Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörigen inklusive der jeweiligen PIN und vorherige Freischaltung der Online-Ausweisfunktion vorhanden sein. Elektronische Identifizierungsmittel anderer Mitgliedstaaten können, soweit sie notifiziert sind und einem hohen Sicherheitsniveau entsprechen, ebenfalls verwendet werden. Hinweise der Bundesnotarkammer zum künftigen Verfahren, vgl. bitte www.onlineverfahren.notar.de.
Von dem Online-Verfahren sind neben der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags auch die im Rahmen der Gründung der Gesellschaft gefassten Beschlüsse umfasst, wie z. B. die Bestellung des Geschäftsführers. Soll eine Gründung unter Verwendung rechtsgeschäftlicher Vollmachten oder durch ausländische Gesellschaften erfolgen, bedarf es der vorherigen Vorlage zusätzlicher Unterlagen beim Notar. Gemischte Beurkundungen sind zulässig – so dass ein Gesellschafter in Präsenz vor Ort bei dem zuständigen Notar und andere Gesellschafter über das Videokommunikationssystem teilnehmen können.
Der Notar ist nicht frei wählbar. Die Bundesnotarordnung sieht bestimmte Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit des Notars vor, die derzeit nochmals vom Gesetzgeber diskutiert werden. Der Notar kann in bestimmten Fällen das Online-Verfahren ablehnen, wenn er sich z. B. keine Gewissheit über die Person eines Beteiligten verschaffen kann oder er Zweifel an der Rechts- und Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten hat.

Handelsregisteranmeldungen online
Handelsregisteranmeldungen von Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften sind ab August auch im Wege der Online-Beglaubigung des Notars über das bereits genannte Videokommunikationssystem möglich. Der Notar übermittelt die Anmeldungen dann an das zuständige Registergericht. Neben dieser zusätzlichen Option kann die Handelsregisteranmeldung bzw. die Beglaubigung hierfür auch weiterhin vor Ort in Präsenz bei dem Notar durchgeführt werden.
Für Handelsregisteranmeldungen von Personenhandelsgesellschaften steht vorerst weiterhin ausschließlich das Präsenzverfahren zur Verfügung.
Das Portal www.handelsregisterbekanntmachungen.de wird abgeschafft. Eintragungspflichtige Tatsachen sind künftig bekannt gemacht, wenn die Eintragung erstmalig über das jeweilige elektronische Register zugänglich gemacht wird. Dies gilt auch für bekanntzumachende Informationen, wie z. B. die Bekanntmachung, dass die Liste der Aufsichtsratsmitglieder nach § 52 GmbHG eingereicht wurde.

Kontakt: DIHK, Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V., Annika Böhm
E-Mail: boehm.annika@dihk.de

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