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  • 14.03.2022

    VK - Klarstellung zu Ländercodes in Einfuhranmeldung

    Britischer Zoll veröffentlicht in einer Pressemitteilung vom 2. März Details zur Codierung in Einfuhranmeldungen

  • Foto: Gudrun Wewering
    International

    Gudrun Wewering

    Tel.: 0651 9777-210
    wewering@trier.ihk.de

Der britische Zoll hat klargestellt, dass bei Einfuhranmeldungen zwecks Nutzung der Präferenzzölle nach dem Handels- und Kooperationsabkommen mit der EU in der Erklärung zum Ursprung weiterhin die Ursprungsangabe "Union", "EU" oder "Europäische Union" zu verwenden ist. Gemäß Pressemitteilung vom 2. März sind die Codierungen wie folgt vorzunehmen:
  • Feld 15a: In der Einfuhranmeldung in CHIEF ist im Feld 15a das Versendungsland einzutragen („country of dispatch“)
  • Feld 34a: HIer ist das konkrete Ursprungsland einzutragen (keine Ländergruppe etc.). Statt „EU“ ist hier also der jeweilige Mitgliedsstaat anzugeben. Ist das konkrete Ursprungsland nicht bekannt, sollte das Land der Ausfuhr eingetragen werden.
    Die Angabe des konkreten Ursprungslandes (oder falls nicht bekannt des Ausfuhrlandes) in Feld 34a ist in jedem Fall erforderlich. Wird im Rahmen der Einfuhr eine Präferenzzollbehandlung beantragt, ist das präferenzielle Ursprungsland anzugeben, andernfalls das nichtpräferenzielle Ursprungsland.
  • Feld 36 und 44: Erst wenn ein Präferenzzoll beantragt werden soll, sind zusätzlich die Felder 36 („preference indicator“) und „44“ ("item document“) auszufüllen. Für das EU-UK-TCA wäre in Feld 36 als „Präferenzindikator“ für das EU-UK-Abkommen der Code „300“ anzugeben. Im Feld 44 müsste darauf aufbauend der im EU-UK-Abkommen vereinbarte Code für die Art des für die konkrete Einfuhr genutzten Präferenznachweises eingetragen werden („U110“ für eine Erklärung zum Ursprung; U111 für eine Langzeit-Erklärung zum Ursprung; U112 für „Gewissheit des Einführers“).
    In diesen der Einfuhranmeldung zugrunde liegenden Präferenznachweisen ist die Ursprungsangabe „EU“ bzw. „Europäische Union“ zu verwenden.

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