01.04.2015
Vertriebskartellrecht richtig anwenden
Dieser Text ist vom 01.04.2015 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Rechtliche Fallstricke erkennen, Vertriebsverträge umsichtig gestalten
Gesetzliche Regeln des Kartellrechts betreffen nur große Unternehmen? Das stimmt so nicht ganz: Auch kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) schließen eine Vielzahl an Verträgen ab, die Wettbewerbsbeschränkungen enthalten können. Insbesondere Händler-, Handelsvertreter- und Zulieferverträge beinhalten Wettbewerbsbeschränkungen in Form von Gebiets-, Produkt- und Kundenschutz.
Gemäß Artikel 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union) und § 1 GWB (deutsches Kartellgesetz) sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen verboten, die eine Beschränkung des Wettbewerbs auf ihrem Zielmarkt bezwecken oder zur Folge haben. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Vertragshändler keine Kunden mit Sitz außerhalb seines Vertragsgebiets beliefern darf (absoluter Gebietsschutz). Die Einhaltung und Durchsetzung der speziellen Regeln des Kartellrechts in der Hersteller-Händler-Beziehung, dem Vertriebskartellrecht, wird von den Behörden entsprechend konsequent umgesetzt. Kartellrechtliche Verstöße, wie Preisabsprachen zwischen Wettbewerbern und die sogenannte vertikale Preisbindung, also jene zwischen einem Hersteller, der dem nachgelagerten Händler den Weiterverkaufspreis vorschreibt, werden mit empfindlichen Bußgeldern und Sanktionen geahndet. Zudem drohen die Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarungen, Bußgelder, strafrechtliche Sanktionen und darüber hinaus auch zivilrechtliche Schadensersatzforderungen. Aktuelle Beispiele in Deutschland finden sich im Lebensmitteleinzelhandel, bei Online-Plattformen für Hotelbuchungen oder auch bei Hörgeräteanbietern, Kontaktlinsen- und Brillenherstellen.
GRENZEN BEI INFORMATIONSWEITERGABE BEACHTEN
Risiken bestehen dabei nicht nur beim bewussten und damit vorsätzlichen Informationsaustausch, sondern ganz grundsätzlich immer dann, wenn Wettbewerber persönlich aufeinander treffen, insbesondere in Verbänden, Organisationen oder auch bei Projektstammtischen. Dabei mag es Mitarbeitern aus den Bereichen Vertrieb, Einkauf oder Forschungs- und Entwicklungsabteilungen oftmals nicht bewusst sein, wie schmal der Grat zwischen einem rechtlich zulässigen informellen fachlichen Austausch – beispielsweise über öffentlich zugängliche Konjunkturdaten oder politische Vorgaben – und streng verbotenen Weitergaben über Kunden, Kapazitäten des eigenen Hauses, Investitionstätigkeiten und Unternehmensstrategien ist. Vorbeugen können Unternehmen hier vor allem durch die stringente Umsetzung effektiver Compliance-Richtlinien.
VORGABEN FÜR ONLINE-VERTRIEB BEACHTEN
Auch der Online-Handel ist von den Vorgaben des Kartellrechts betroffen. Die Kartellbehörden werten Online-Handel als „passiven Vertrieb“ und verbieten grundsätzlich gezielte Beschränkungen des Internet-Vertriebs. Es gilt jedoch das sogenannte „Äquivalenzprinzip“, wonach hier inhaltliche Anforderungen gestellt werden, die jenen des stationären Handels entsprechen. Zulässige Anforderungen sind zum Beispiel ein eingerichtetes Geschäft mit einer bestimmten Lage und Mindestumsatz (stationär), die Qualität der Online-Präsentation, die Einhaltung der Lieferfristen sowie auch die Einhaltung üblicher E-Commerce-Standards, wie Zahlung, Rückgabe, Kundendienst. Zusätzlich können Hersteller ein selektives Vertriebssystem wählen, das heißt Lieferungen an nicht zugelassene Händler untersagen. Eine Kombination mit exklusiven Gebieten oder Kundengruppen ist jedoch nicht zulässig. Auch KMU ist daher dringend zu empfehlen, ihre bestehenden und neuen Händler-, Handelsvertreter- und Zulieferverträge und deren Abwicklung regelmäßig sorgfältig zu prüfen/prüfen zu lassen, ob sie mit dem Kartellrecht vereinbar sind und welche Vertragsrisiken gegebenenfalls bestehen.
Gemäß Artikel 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union) und § 1 GWB (deutsches Kartellgesetz) sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen verboten, die eine Beschränkung des Wettbewerbs auf ihrem Zielmarkt bezwecken oder zur Folge haben. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Vertragshändler keine Kunden mit Sitz außerhalb seines Vertragsgebiets beliefern darf (absoluter Gebietsschutz). Die Einhaltung und Durchsetzung der speziellen Regeln des Kartellrechts in der Hersteller-Händler-Beziehung, dem Vertriebskartellrecht, wird von den Behörden entsprechend konsequent umgesetzt. Kartellrechtliche Verstöße, wie Preisabsprachen zwischen Wettbewerbern und die sogenannte vertikale Preisbindung, also jene zwischen einem Hersteller, der dem nachgelagerten Händler den Weiterverkaufspreis vorschreibt, werden mit empfindlichen Bußgeldern und Sanktionen geahndet. Zudem drohen die Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarungen, Bußgelder, strafrechtliche Sanktionen und darüber hinaus auch zivilrechtliche Schadensersatzforderungen. Aktuelle Beispiele in Deutschland finden sich im Lebensmitteleinzelhandel, bei Online-Plattformen für Hotelbuchungen oder auch bei Hörgeräteanbietern, Kontaktlinsen- und Brillenherstellen.
GRENZEN BEI INFORMATIONSWEITERGABE BEACHTEN
Risiken bestehen dabei nicht nur beim bewussten und damit vorsätzlichen Informationsaustausch, sondern ganz grundsätzlich immer dann, wenn Wettbewerber persönlich aufeinander treffen, insbesondere in Verbänden, Organisationen oder auch bei Projektstammtischen. Dabei mag es Mitarbeitern aus den Bereichen Vertrieb, Einkauf oder Forschungs- und Entwicklungsabteilungen oftmals nicht bewusst sein, wie schmal der Grat zwischen einem rechtlich zulässigen informellen fachlichen Austausch – beispielsweise über öffentlich zugängliche Konjunkturdaten oder politische Vorgaben – und streng verbotenen Weitergaben über Kunden, Kapazitäten des eigenen Hauses, Investitionstätigkeiten und Unternehmensstrategien ist. Vorbeugen können Unternehmen hier vor allem durch die stringente Umsetzung effektiver Compliance-Richtlinien.
VORGABEN FÜR ONLINE-VERTRIEB BEACHTEN
Auch der Online-Handel ist von den Vorgaben des Kartellrechts betroffen. Die Kartellbehörden werten Online-Handel als „passiven Vertrieb“ und verbieten grundsätzlich gezielte Beschränkungen des Internet-Vertriebs. Es gilt jedoch das sogenannte „Äquivalenzprinzip“, wonach hier inhaltliche Anforderungen gestellt werden, die jenen des stationären Handels entsprechen. Zulässige Anforderungen sind zum Beispiel ein eingerichtetes Geschäft mit einer bestimmten Lage und Mindestumsatz (stationär), die Qualität der Online-Präsentation, die Einhaltung der Lieferfristen sowie auch die Einhaltung üblicher E-Commerce-Standards, wie Zahlung, Rückgabe, Kundendienst. Zusätzlich können Hersteller ein selektives Vertriebssystem wählen, das heißt Lieferungen an nicht zugelassene Händler untersagen. Eine Kombination mit exklusiven Gebieten oder Kundengruppen ist jedoch nicht zulässig. Auch KMU ist daher dringend zu empfehlen, ihre bestehenden und neuen Händler-, Handelsvertreter- und Zulieferverträge und deren Abwicklung regelmäßig sorgfältig zu prüfen/prüfen zu lassen, ob sie mit dem Kartellrecht vereinbar sind und welche Vertragsrisiken gegebenenfalls bestehen.