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15.12.2001

Vorsorge statt Entgelt


Dieser Text ist vom 15.12.2001 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Worauf Ihre Mitarbeiter ab 1. Januar 2002 Anspruch haben – worauf Sie als Unternehmer achten müssen

Spätestens durch die jüngst verabschiedete Rentenreform kommt auf Ihren Betrieb erstmals das Thema betriebliche Altersvorsorge zu: Ab dem 1. Januar 2002 haben Ihre Arbeitnehmerinnen Anspruch auf eine Gehaltsumwandlung in Höhe von vier Prozent der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze. Als Unternehmer sind Sie zwar nicht verpflichtet, einen finanziellen Beitrag für die betriebliche Altersvorsorge zu leisten, sie müssen aber Ihren Mitarbeitern ein betriebliches Angebot zur Altersvorsorge vorlegen können. Für viele kleine und mittlere Unternehmen heißt das, sich erstmals mit dem Thema der betrieblichen Altersvorsorge auseinander zu setzen. Ihr Unternehmen sollte die neue Rechtslage aber eher als Chance, denn als Bedrohung begreifen. Gerade qualifizierte Mitarbeiter können Sie durch ein attraktives Angebot im Bereich der betrieblichen Altervorsorge an das Unternehmen binden. Dieser Anreiz wird in den kommenden Jahren auf Grund des dann demographiebedingt steigenden Fachkräftemangels noch zusätzlich an Bedeutung gewinnen. Ihr Unternehmen ist in seiner Entscheidung weitgehend frei, welche Form der betrieblichen Altersvorsorge es seinen Mitarbeitern anbietet. Auf Grund der steuerlichen Förderung für die verschiedenen Formen der betrieblichen Altersvorsorge ergeben sich dazu vielfältige Möglichkeiten. Welche Änderungen müssen Sie ab 2002 vor allem berücksichtigen? Ihre Arbeitnehmer haben ab kommendem Jahr einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung in Höhe von maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung, gegenwärtig etwas mehr als 4 200 DM. Ansprüche auf eine Altersvorsorge aus Entgeltumwandlung sind im Unterschied zur arbeitgeberfinanzierten Vorsorgeleistung sofort unverfallbar – da sie ja aus Arbeitnehmereinkommen finanziert werden. Verlangen Sie Öffnungsklauseln Beachten Sie, dass das Recht auf Entgeltumwandlung dabei unter einem so genannten Tarifvorbehalt steht. Dieser besagt, dass tariflich vereinbarte Lohnbestandteile nur für eine Umwandlung genutzt werden können, wenn dies durch den Tarifvertrag vorgesehen oder zugelassen ist. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Ihr Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung in jedem Fall geltend machen kann, wenn er nicht tarifgebunden ist oder aber es sich im Fall der Tarifbindung um übertarifliche Lohn- und Gehaltsbestandteile handelt. Sie können aber erwarten, dass auch in den Tarifverträgen schon bald zumindest einfache Öffnungsklauseln verankert werden, um diese Entgeltumwandlung zu ermöglichen. Um zugleich Missverständnisse zu vermeiden, die mit dem Begriff des “ Tarifvorrangs” verknüpft sind, sollten Sie folgendes berücksichtigen: Der Tarifvorrang bedeutet nicht, dass tarifvertragliche Regelungen Ihre Mitarbeiter an die betriebliche Altersversorgung binden. Es bleibt ihnen vielmehr in jedem Fall unbenommen, die staatliche steuerliche Förderung für die private Altersvorsorge anstatt für die betriebliche Altersvorsorge zu nutzen. Machen Sie ein individuelles Angebot Tarifverträge werden voraussichtlich Angebote zur betrieblichen Altersvorsorge enthalten. In diesem Sinne werden sie auch eine Servicefunktion vor allem für kleine und mittlere Betriebe wahrnehmen, da diese sich dann nicht in jedem Einzelfall um eine betriebliche Lösung bemühen müssen. Generell können Sie Ihren Arbeitnehmern aber auch ein individuelles Angebot aus dem Bouquet an Vorsorgeformen machen: Das reicht von Kapital- und Rentenversicherungsprodukten über Investmentfonds, Direktversicherungen, Pensionskassen bis hin zu den neuen Pensionsfonds. Bieten Sie den Mitarbeitern eine der genannten Varianten für die Entgeltumwandlung an, so hat Ihr Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit, eine andere Variante zu verlangen. Wenn der Arbeitnehmer mit Ihrem konkreten Angebot nicht einverstanden ist, kann er stattdessen ausweichen auf die Förderung der privaten Altersvorsorge im Rahmen des Einkommensteuergesetzes. Falls Sie keine andere Form anbieten, hat Ihr Arbeitnehmer nach der neuen gesetzlichen Regelung einen Anspruch auf Abschluss eines Direktversicherungsvertrages. Auch in diesem Fall bleibt die Wahl des konkreten Versicherungsunternehmens aber Sache Ihres Unternehmens. Die Förderung der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge sieht für Sie im Regelfall so aus, dass ab 2002 bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei sein können, soweit sie für die betriebliche Altersversorgung eingesetzt werden. Steuerfrei bedeutet in diesen Fällen immer Steuerfreiheit in der Ansparphase, nicht aber in der Auszahlungsphase im Alter. Hinzu kommt als Vorteil bei der Entgeltumwandlung, dass bis 2008 in begrenztem Umfang eine Sozialabgabenfreiheit gegeben ist – und zwar sowohl für die Direktversicherung als auch für die Pensionskasse und den Pensionsfonds. Nach 2009 besteht diese Sozialabgabenfreiheit für Aufwendungen aus Entgeltumwandlungen nicht mehr. Es bleibt aber dabei, dass auch nach 2009 Aufwendungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersvorsorge steuer- und beitragsfrei erfolgen können, und zwar in unbegrenzter Höhe durch Rückstellungen im Rahmen einer Direktzusage oder Zuwendungen in eine Unterstützungskasse. Beachten Sie die Beitragsbemessungsgrenze Ihr Arbeitnehmer kann für seine aus Entgeltumwandlung finanzierte Altersvorsorge auch die steuerliche Förderung (nach Paragraf 10 a Einkommensteuergesetz) über Sonderausgabenabzug und Zulage wählen, die ansonsten für die private Altersvorsorge vorgesehen ist. Diese Möglichkeit ist jedoch beschränkt auf die Pensionskasse, die Direktversicherung und den Pensionsfonds. Diese neue steuerliche Förderung kann aber immer nur alternativ entweder für einen privat abgeschlossenen Vorsorgevertrag oder für eine betriebliche Altersvorsorge in Anspruch genommen werden. Dabei ist von Ihnen jedoch zu beachten, dass im Rahmen der Förderung über das Einkommensteuergesetz im Jahr 2002 zunächst nur Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einem Prozent der Beitragsbemessungsgrenze geltend gemacht werden können; dieser Satz steigt erst langsam bis 2008 auf vier Prozent an. Zudem müssen Sie wissen, dass der höchstmögliche Sonderausgabenabzug nach 2008 im Unterschied zur speziellen Förderung der betrieblichen Altersvorsorge nominal konstant bleibt. Die steuerliche Förderung über das Einkommensteuergesetz dürfte damit für Ihre Arbeitnehmer nur in solchen Fällen attraktiver sein, wo auf Grund von Familienstand und Kinderzahl Anspruch auf eine vergleichsweise hohe Zulage besteht. Neben den bereits bestehenden Durchführungswegen (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse) wird Ihnen zum 1. Januar 2002 mit den Pensionsfonds ein fünfter Durchführungsweg zur Verfügung stehen. Dieser ähnelt am ehesten der Pensionskasse. Der Pensionsfonds eröffnet aber neue Möglichkeiten im Hinblick auf ein an internationalen Maßstäben orientiertes Anlagemanagement. Während für Direktversicherungen und Pensionskassen strenge quantitative Anlegegrundsätze bestehen, werden die Pensionsfonds höhere Aktienquoten vorsehen können. Nutzen Sie externen Service Gleichzeitig haben Sie in Zukunft die Möglichkeit, für eben diese Pensionsfonds, aber auch für Direktversicherungen und Pensionskassen, eine Beitragszusage mit Mindestleistung vorzusehen. Im Unterschied zu den Zusagen bisheriger Art, den so genannten Leistungszusagen, garantieren die Altersvorsorgeeinrichtungen in diesen Fällen nur, dass zum Auszahlungszeitpunkt die nominal eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen. Solche Versorgungszusagen sind Ihnen möglich im Rahmen der Entgeltumwandlung, sie sind aber auch ein Angebot für Fälle, in denen Sie Ihren Mitarbeitern unter Nutzung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeiten eine unternehmensfinanzierte Vorsorge anbieten wollen. Die Beitragszusage mit Mindestleistung ist in diesen Fällen für Sie ein geeignetes Instrument, um finanzielle Unwägbarkeiten zu vermeiden. Insbesondere gibt es naturgemäß keine gesetzliche Pflicht zur Anpassung, das heißt Erhöhung der ausgezahlten Leistungen – wie sie bei jeglicher Form einer Leistungszusage besteht. Die Neuregelungen zur betrieblichen Altersvorsorge enthalten für Sie Chancen und Risiken. Zum einen kommt durch die Komplexität der steuerlichen und beitragsrechtlichen Förderung in vielen Fällen ein zusätzlicher Aufwand auf Ihren Betrieb zu. Zum anderen bieten Ihnen die neuen Regelungen Möglichkeiten, eine betriebliche Altersvorsorge einzuführen, die für Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiter gleichermaßen interessant sein kann. Gerade für kleine und mittlere Betriebe empfiehlt sich dabei die Zusammenarbeit mit externen Serviceanbietern. Das können Arbeitgeberverbände sein, die im Rahmen von Tarifverträgen Standardlösungen anbieten. Das sind zum anderen Banken, Investmentfonds und Versicherungen, die Ihnen maßgeschneiderte Lösungen für diesen neustrukturierten Markt der betrieblichen Altersvorsorge entwickeln. In jedem Fall sollten Sie sich auf die neue Situation vorbereiten, damit Sie Ihren Mitarbeitern ein Angebot präsentieren können, falls diese ihren Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung wahrnehmen. Achim Dercks Eine Übersicht zur steuerlichen Behandlung der Neuregelungen kann angefordert werden bei:

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