15.12.2001
Vorsorge statt Entgelt
Dieser Text ist vom 15.12.2001 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Worauf Ihre Mitarbeiter ab 1. Januar 2002 Anspruch haben – worauf Sie als Unternehmer achten müssen
Spätestens durch die jüngst verabschiedete Rentenreform
kommt auf Ihren Betrieb erstmals das Thema betriebliche
Altersvorsorge zu: Ab dem 1. Januar 2002 haben Ihre
Arbeitnehmerinnen Anspruch auf eine Gehaltsumwandlung in Höhe von
vier Prozent der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze. Als
Unternehmer sind Sie zwar nicht verpflichtet, einen finanziellen
Beitrag für die betriebliche Altersvorsorge zu leisten, sie
müssen aber Ihren Mitarbeitern ein betriebliches Angebot zur
Altersvorsorge vorlegen können. Für viele kleine und mittlere
Unternehmen heißt das, sich erstmals mit dem Thema der
betrieblichen Altersvorsorge auseinander zu setzen. Ihr
Unternehmen sollte die neue Rechtslage aber eher als Chance, denn
als Bedrohung begreifen. Gerade qualifizierte Mitarbeiter können
Sie durch ein attraktives Angebot im Bereich der betrieblichen
Altervorsorge an das Unternehmen binden. Dieser Anreiz wird in
den kommenden Jahren auf Grund des dann demographiebedingt
steigenden Fachkräftemangels noch zusätzlich an Bedeutung
gewinnen. Ihr Unternehmen ist in seiner Entscheidung weitgehend
frei, welche Form der betrieblichen Altersvorsorge es seinen
Mitarbeitern anbietet. Auf Grund der steuerlichen Förderung für
die verschiedenen Formen der betrieblichen Altersvorsorge ergeben
sich dazu vielfältige Möglichkeiten. Welche Änderungen müssen Sie
ab 2002 vor allem berücksichtigen? Ihre Arbeitnehmer haben ab
kommendem Jahr einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung
in Höhe von maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur
gesetzlichen Rentenversicherung, gegenwärtig etwas mehr als 4 200
DM. Ansprüche auf eine Altersvorsorge aus Entgeltumwandlung sind
im Unterschied zur arbeitgeberfinanzierten Vorsorgeleistung
sofort unverfallbar – da sie ja aus Arbeitnehmereinkommen
finanziert werden.
Verlangen Sie Öffnungsklauseln Beachten Sie, dass das
Recht auf Entgeltumwandlung dabei unter einem so genannten
Tarifvorbehalt steht. Dieser besagt, dass tariflich vereinbarte
Lohnbestandteile nur für eine Umwandlung genutzt werden können,
wenn dies durch den Tarifvertrag vorgesehen oder zugelassen ist.
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Ihr Arbeitnehmer seinen
Anspruch auf Entgeltumwandlung in jedem Fall geltend machen kann,
wenn er nicht tarifgebunden ist oder aber es sich im Fall der
Tarifbindung um übertarifliche Lohn- und Gehaltsbestandteile
handelt. Sie können aber erwarten, dass auch in den
Tarifverträgen schon bald zumindest einfache Öffnungsklauseln
verankert werden, um diese Entgeltumwandlung zu ermöglichen. Um
zugleich Missverständnisse zu vermeiden, die mit dem Begriff des “
Tarifvorrangs” verknüpft sind, sollten Sie folgendes
berücksichtigen: Der Tarifvorrang bedeutet nicht, dass
tarifvertragliche Regelungen Ihre Mitarbeiter an die betriebliche
Altersversorgung binden. Es bleibt ihnen vielmehr in jedem Fall
unbenommen, die staatliche steuerliche Förderung für die private
Altersvorsorge anstatt für die betriebliche Altersvorsorge zu
nutzen.
Machen Sie ein individuelles Angebot Tarifverträge werden
voraussichtlich Angebote zur betrieblichen Altersvorsorge
enthalten. In diesem Sinne werden sie auch eine Servicefunktion
vor allem für kleine und mittlere Betriebe wahrnehmen, da diese
sich dann nicht in jedem Einzelfall um eine betriebliche Lösung
bemühen müssen. Generell können Sie Ihren Arbeitnehmern aber auch
ein individuelles Angebot aus dem Bouquet an Vorsorgeformen
machen: Das reicht von Kapital- und Rentenversicherungsprodukten
über Investmentfonds, Direktversicherungen, Pensionskassen bis
hin zu den neuen Pensionsfonds. Bieten Sie den Mitarbeitern eine
der genannten Varianten für die Entgeltumwandlung an, so hat Ihr
Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit, eine andere Variante zu
verlangen. Wenn der Arbeitnehmer mit Ihrem konkreten Angebot
nicht einverstanden ist, kann er stattdessen ausweichen auf die
Förderung der privaten Altersvorsorge im Rahmen des
Einkommensteuergesetzes. Falls Sie keine andere Form anbieten,
hat Ihr Arbeitnehmer nach der neuen gesetzlichen Regelung einen
Anspruch auf Abschluss eines Direktversicherungsvertrages. Auch
in diesem Fall bleibt die Wahl des konkreten
Versicherungsunternehmens aber Sache Ihres Unternehmens. Die
Förderung der Entgeltumwandlung in der betrieblichen
Altersvorsorge sieht für Sie im Regelfall so aus, dass ab 2002
bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei sein
können, soweit sie für die betriebliche Altersversorgung
eingesetzt werden. Steuerfrei bedeutet in diesen Fällen immer
Steuerfreiheit in der Ansparphase, nicht aber in der
Auszahlungsphase im Alter. Hinzu kommt als Vorteil bei der
Entgeltumwandlung, dass bis 2008 in begrenztem Umfang eine
Sozialabgabenfreiheit gegeben ist – und zwar sowohl für die
Direktversicherung als auch für die Pensionskasse und den
Pensionsfonds. Nach 2009 besteht diese Sozialabgabenfreiheit für
Aufwendungen aus Entgeltumwandlungen nicht mehr. Es bleibt aber
dabei, dass auch nach 2009 Aufwendungen des Arbeitgebers für die
betriebliche Altersvorsorge steuer- und beitragsfrei erfolgen
können, und zwar in unbegrenzter Höhe durch Rückstellungen im
Rahmen einer Direktzusage oder Zuwendungen in eine
Unterstützungskasse.
Beachten Sie die Beitragsbemessungsgrenze Ihr Arbeitnehmer
kann für seine aus Entgeltumwandlung finanzierte Altersvorsorge
auch die steuerliche Förderung (nach Paragraf 10 a
Einkommensteuergesetz) über Sonderausgabenabzug und Zulage
wählen, die ansonsten für die private Altersvorsorge vorgesehen
ist. Diese Möglichkeit ist jedoch beschränkt auf die
Pensionskasse, die Direktversicherung und den Pensionsfonds.
Diese neue steuerliche Förderung kann aber immer nur alternativ
entweder für einen privat abgeschlossenen Vorsorgevertrag oder
für eine betriebliche Altersvorsorge in Anspruch genommen werden.
Dabei ist von Ihnen jedoch zu beachten, dass im Rahmen der
Förderung über das Einkommensteuergesetz im Jahr 2002 zunächst
nur Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einem Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze geltend gemacht werden können; dieser
Satz steigt erst langsam bis 2008 auf vier Prozent an. Zudem
müssen Sie wissen, dass der höchstmögliche Sonderausgabenabzug
nach 2008 im Unterschied zur speziellen Förderung der
betrieblichen Altersvorsorge nominal konstant bleibt. Die
steuerliche Förderung über das Einkommensteuergesetz dürfte damit
für Ihre Arbeitnehmer nur in solchen Fällen attraktiver sein, wo
auf Grund von Familienstand und Kinderzahl Anspruch auf eine
vergleichsweise hohe Zulage besteht. Neben den bereits
bestehenden Durchführungswegen (Direktzusage,
Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse) wird
Ihnen zum 1. Januar 2002 mit den Pensionsfonds ein fünfter
Durchführungsweg zur Verfügung stehen. Dieser ähnelt am ehesten
der Pensionskasse. Der Pensionsfonds eröffnet aber neue
Möglichkeiten im Hinblick auf ein an internationalen Maßstäben
orientiertes Anlagemanagement. Während für Direktversicherungen
und Pensionskassen strenge quantitative Anlegegrundsätze
bestehen, werden die Pensionsfonds höhere Aktienquoten vorsehen
können.
Nutzen Sie externen Service Gleichzeitig haben Sie in
Zukunft die Möglichkeit, für eben diese Pensionsfonds, aber auch
für Direktversicherungen und Pensionskassen, eine Beitragszusage
mit Mindestleistung vorzusehen. Im Unterschied zu den Zusagen
bisheriger Art, den so genannten Leistungszusagen, garantieren
die Altersvorsorgeeinrichtungen in diesen Fällen nur, dass zum
Auszahlungszeitpunkt die nominal eingezahlten Beiträge zur
Verfügung stehen. Solche Versorgungszusagen sind Ihnen möglich im
Rahmen der Entgeltumwandlung, sie sind aber auch ein Angebot für
Fälle, in denen Sie Ihren Mitarbeitern unter Nutzung der steuer-
und sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeiten eine
unternehmensfinanzierte Vorsorge anbieten wollen. Die
Beitragszusage mit Mindestleistung ist in diesen Fällen für Sie
ein geeignetes Instrument, um finanzielle Unwägbarkeiten zu
vermeiden. Insbesondere gibt es naturgemäß keine gesetzliche
Pflicht zur Anpassung, das heißt Erhöhung der ausgezahlten
Leistungen – wie sie bei jeglicher Form einer Leistungszusage
besteht. Die Neuregelungen zur betrieblichen Altersvorsorge
enthalten für Sie Chancen und Risiken. Zum einen kommt durch die
Komplexität der steuerlichen und beitragsrechtlichen Förderung in
vielen Fällen ein zusätzlicher Aufwand auf Ihren Betrieb zu. Zum
anderen bieten Ihnen die neuen Regelungen Möglichkeiten, eine
betriebliche Altersvorsorge einzuführen, die für Ihr Unternehmen
und Ihre Mitarbeiter gleichermaßen interessant sein kann. Gerade
für kleine und mittlere Betriebe empfiehlt sich dabei die
Zusammenarbeit mit externen Serviceanbietern. Das können
Arbeitgeberverbände sein, die im Rahmen von Tarifverträgen
Standardlösungen anbieten. Das sind zum anderen Banken,
Investmentfonds und Versicherungen, die Ihnen maßgeschneiderte
Lösungen für diesen neustrukturierten Markt der betrieblichen
Altersvorsorge entwickeln. In jedem Fall sollten Sie sich auf die
neue Situation vorbereiten, damit Sie Ihren Mitarbeitern ein
Angebot präsentieren können, falls diese ihren Rechtsanspruch auf
Entgeltumwandlung wahrnehmen. Achim Dercks Eine Übersicht zur
steuerlichen Behandlung der Neuregelungen kann angefordert werden
bei: