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IHK Trier


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  • Weinversand an Privatpersonen (Versandhandel)

  • Foto: Matthias Lex
    International

    Matthias Lex

    Tel.: 0651 9777-211
    Fax: 0651 9777-205
    lex@trier.ihk.de

Beim Versand von Wein (und anderen verbrauchsteuerpflichtigen Waren) an Privatpersonen in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unterliegt die gelieferte Ware generell der Steuerpflicht (Umsatz- und Verbrauchsteuer) im Mitgliedsstaat des Empfängers (Bestimmungslandprinzip).  Steuerschuldner ist der Versender (Versandhändler)! Hierbei existiert keine Freimenge! Der Versender unterliegt ab der ersten Flasche Wein der Steuerpflicht.
  • Umsatzsteuer

    Seit dem 01. Juli 2021 gilt in der EU eine einheitliche Lieferschwelle in Höhe von 10.000 € für Umsätze, die im Versandhandel mit anderen Mitgliedsstaaten anfallen. Entgegen der vorherigen Regelung werden nun auch verbrauchsteuerpflichtige Waren in die Lieferschwelle einbezogen. Der Schwellenwert umfasst alle Versandhandelslieferungen und sonstigen Dienstleistungen nach § 3a Abs. 5 UstG (z. B. elektronische Dienstleistungen) an Nichtunternehmer (z. B. Privatpersonen) innerhalb der EU. Es werden alle betroffenen Umsätze innerhalb der EU addiert.
    Für Unternehmen, die Wein an private Endverbraucher in einen anderen Mitgliedsstaat versenden, bedeutet dies zunächst, dass die Rechnungsstellung mit dem aktuell geltenden deutschen Umsatzsteuersatz erfolgt. Erst beim Überschreiten des Schwellenwertes werden die Umsätze mit z. B. Privatpersonen steuerpflichtig im jeweiligen Empfängerland.  
    Tritt dieser Fall ein, besteht die Möglichkeit, die Umsatzsteuer, die bei Versandhandelsgeschäften im Empfängermitgliedsstaat anfällt, über einen One-Stop-Shop (OSS) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzuwickeln. Wir empfehlen, sich hierzu eng mit einem Steuerberater auszutauschen.

    Achtung!
    Der One-Stop-Shop kann nicht zur Abwicklung der Verbrauchsteuern angewendet werden!
  • Verbrauchsteuer

    Wer verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen des Versandhandels in andere Mitgliedsstaaten liefert, hat dies vor dem erstmaligen Versand bei dem für ihn zuständigen Hauptzollamt in Deutschland anzuzeigen. Hierfür gibt es keinen speziellen Vordruck, da diese Meldung formlos erfolgen kann. Über die gelieferten Waren hat der Versandhändler Aufzeichnungen zu führen.

    Ebenso vor Lieferung der Ware, muss der Versender die für den Empfänger zuständige Zollbehörde im jeweiligen Empfangsmitgliedsstaat kontaktieren und sich dort als “Versandhändler” registrieren. Im Zuge der Registrierung ist in der Regel eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen - bei einer Lieferung im Einzelfall entspricht diese der Höhe der zu zahlenden Steuern. Alternativ kann sich der Versender zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten ebenfalls eines sogenannten “Fiskalvertreters” bedienen, hierfür bedarf es jedoch einer Zulassung des Fiskalvertreters durch die zuständige Zollbehörde. Der Fiskalvertreter wird in diesem Falle anstelle des Versenders zum Steuerschuldner. Neben den abgeführten Steuern stellt der Fiskalvertreter die Gebühr für seine Dienstleistung in Rechnung.
    Die deutschen Auslandshandelskammern (AHK) können bei der Suche nach Fiskalvertretern unterstützen bzw. bieten in einzelnen Fällen diese Dienstleistung als Service selbst an. Informationen zu den AHKs weltweit können auf der Website „AHK weltweit“ abgerufen werden.

    Einige Mitgliedsstaaten haben weitergehende Sonderregelungen zum Versandhandel getroffen. Diese und andere Informationen können über das Exportportal für deutsche Weine abgerufen werden.

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