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Werbung per Post ist zulässig

Während regelmäßige Werbung per Mail oder per Telefon nur mit einer Einwilligung zulässig ist, gelten für Briefe per „normaler“ Post weniger strenge Regelungen.

Mit diesem Thema hat sich das Landgericht (LG) Stuttgart in einem aktuellen Urteil auseinandergesetzt. Der Kläger erhielt postalische Werbung für Produkte einer Lebensversicherung. Er sah hierin einen Verstoß gegen die DS-GVO forderte deshalb Schadensersatz. Er ist der Ansicht, die Lebensversicherung habe seine personenbezogenen Daten ohne Rechtsgrund verarbeitet, indem sie postalisch bei ihm geworben habe. Das LG wies die Klage ab. Der postalische Versand von Werbeschreiben verstößt nicht gegen die Bestimmungen der DS-GVO. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Erwägungsgrund Nr. 47 der DS-GVO nennt ausdrücklich die „Direktwerbung“ als ein solches berechtigtes Interesse. Werbebriefe sind ein notwendiges Mittel, um einerseits Bestandskunden zu pflegen, andererseits aber auch Neukunden zu gewinnen. Da keine andere Möglichkeit bestand, in persönlichen Kontakt mit potentiellen Kunden zu kommen, ist die Direktwerbung auch erforderlich. Überwiegende Interessen des Klägers, die gegen eine postalische Werbung sprechen, liegen nach Auffassung der Stuttgarter Richter nicht vor (LG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2022, 17 O 807/2).

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