- sie die Ausbildungszeit zurückgelegt haben oder wenn ihre Ausbildung nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- sie an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt haben und
- ihr Ausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder sie noch ihre gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
Darüber hinaus gibt es noch drei besondere Fälle der Zulassung:
- vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
- Zulassung von schulisch Ausgebildeten
- Zulassung ohne Ausbildung aufgrund vorangegangener beruflicher Tätigkeit