Von Nebenerwerb wird grundsätzlich dann gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit ausgeübt wird. Als zeitlich überwiegende Tätigkeiten gelten beispielsweise ein Angestelltenverhältnis, die Tätigkeit als Studierende oder als Hausfrau oder -mann. Eine Nebenerwerbstätigkeit macht demnach nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs aus.
Folgende Dinge sind zu beachten:
Sollten Sie noch in einem Angestelltenverhältnis tätig sein:
- Regelt Ihr Arbeitsvertrag, ob und in welchem Umfang Sie neben Ihrer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit auch selbstständig tätig sein dürfen? Prüfen Sie diesbezüglich zu Ihrer Sicherheit auch Betriebsvereinbarungen und tarifvertragliche Regelungen.
- Achten Sie darauf, dass Ihre Geschäftsidee nicht in Konkurrenz zum Unternehmen Ihres Arbeitgebers steht.
- Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber und lassen Sie sich schriftlich sein Einverständnis zu Ihrer Nebentätigkeit geben.
- Sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse, ob weitere Beiträge aufgrund des selbstständigen Nebenerwerbs zu leisten sind.
- Informieren Sie sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger, ob wegen des selbstständigen Nebenerwerbs Rentenversicherungspflicht besteht.
Wenn Sie arbeitslos gemeldet sind:
Halten Sie vor der Gründung unbedingt Rücksprache mit der Agentur für Arbeit.
Wenn Sie im Studium sind:
Die meisten Studierenden sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres über ihre Eltern familienversichert und zahlen daher keine Beiträge. Das kann unter bestimmten Bedingungen auch so bleiben:
- wenn Sie Ihre selbstständige Tätigkeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche ausüben
- wenn die monatlichen Einnahmen nicht höher als 470 Euro sind.
Überschreitet ein Studierender die Altersgrenze, kann er sich selbst gesetzlich versichern und muss dann Beiträge in geringer Höhe an die studentische Krankenversicherung zahlen. Die Versicherung ist möglich, sofern er jünger ist als 30 Jahre beziehungsweise keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht oder eine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.
Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrer Krankenkasse über Ihre selbstständige Tätigkeit sowie über Ihre Einkommensentwicklung!