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IHK Trier


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In Deutschland besteht Gewerbefreiheit - mit gewissen Einschränkungen: Für die Ausübung einiger gewerblicher Dienstleistungen oder den Handel mit bestimmten Waren verlangt der Gesetzgeber eine staatliche Erlaubnis. Dies gilt u. a. für Baubetreuer/Bauträger, Bewachungsgewerbe, Gastgewerbe, Inkassogeschäfte, Makler, Pfandhäuser, Spielhallen und Versteigerer. Darüber hinaus sind Berufsausübungsregelungen zu beachten, die je nach Art der Tätigkeit (stationär, Reisegewerbe, Marktverkehr) unterschiedlich sein können.

Die IHK informiert über die jeweiligen Anforderungen und Abgrenzungsfragen. Sie prüft auf Anforderung der Behörden, ob Gründe gegen die Erteilung der Erlaubnis - etwa persönliche Unzuverlässigkeit - vorliegen. Soweit die Erlaubnis eine Schulung voraussetzt (z. B. im Bewachungsgewerbe oder Gastgewerbe), übernimmt dies die IHK.

Nachfolgend finden Sie zu Informationen zu den Themenbereichen:

Versicherungsvermittler § 34d GewO
Finanzanlagenvermittler § 34f GewO
Immobiliardarlehensvermittler § 34i GewO
Immobilienwirtschaft § 34c GewO

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