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IHK Trier


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  • Allgemeines Gewerberecht

  • Foto: Miriam Steup
    Recht und Steuern

    Miriam Steup

    Tel.: 0651 9777-410
    Fax: 0651 9777-405
    steup@trier.ihk.de

In Deutschland besteht Gewerbefreiheit - mit gewissen Einschränkungen: Für die Ausübung einiger gewerblicher Dienstleistungen oder den Handel mit bestimmten Waren verlangt der Gesetzgeber eine staatliche Erlaubnis. Dies gilt u. a. für Baubetreuer/Bauträger, Bewachungsgewerbe, Gastgewerbe, Inkassogeschäfte, Makler, Pfandhäuser, Spielhallen und Versteigerer. Darüber hinaus sind Berufsausübungsregelungen zu beachten, die je nach Art der Tätigkeit (stationär, Reisegewerbe, Marktverkehr) unterschiedlich sein können.

Die IHK informiert über die jeweiligen Anforderungen und Abgrenzungsfragen. Sie prüft auf Anforderung der Behörden, ob Gründe gegen die Erteilung der Erlaubnis - etwa persönliche Unzuverlässigkeit - vorliegen. Soweit die Erlaubnis eine Schulung voraussetzt (z. B. im Bewachungsgewerbe oder Gastgewerbe), übernimmt dies die IHK.

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