In Deutschland besteht Gewerbefreiheit - mit gewissen Einschränkungen: 
Für die Ausübung einiger gewerblicher Dienstleistungen oder den Handel 
mit bestimmten Waren verlangt der Gesetzgeber eine staatliche Erlaubnis.
 Dies gilt u. a. für Baubetreuer/Bauträger, Bewachungsgewerbe, 
Gastgewerbe, Inkassogeschäfte, Makler, Pfandhäuser, Spielhallen und 
Versteigerer. Darüber hinaus sind Berufsausübungsregelungen zu beachten,
 die je nach Art der Tätigkeit (stationär, Reisegewerbe, Marktverkehr)
 unterschiedlich sein können. 
Die IHK informiert über die jeweiligen 
Anforderungen und Abgrenzungsfragen. Sie prüft auf Anforderung der 
Behörden, ob Gründe gegen die Erteilung der Erlaubnis - etwa persönliche
 Unzuverlässigkeit - vorliegen. Soweit die Erlaubnis eine Schulung 
voraussetzt (z. B. im Bewachungsgewerbe oder Gastgewerbe), übernimmt 
dies die IHK.
Nachfolgend finden Sie zu Informationen zu den Themenbereichen:
Versicherungsvermittler § 34d GewO
Finanzanlagenvermittler § 34f GewO
Immobiliardarlehensvermittler § 34i GewO
Immobilienwirtschaft § 34c GewO
Recht und Steuern
Anna Maureen Wagner
        Tel.: 0651 9777-451
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