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Motiv: Mehrere Coronaviren schwirren vor einem roten Hintergrund. (Foto: Romolo Tavani - stock.adobe.com)
(Foto: Romolo Tavani - stock.adobe.com)

Informationen zum Coronavirus für Unternehmen

Seit dem 3. April 2022 sind die meisten verpflichtenden Corona-Regeln entfallen. Es bleiben die Basis-Schutzmaßnahmen: Maskenpflicht im ÖPNV, Fernverkehr, Pflegebereich und medizinischen Bereich. Unternehmen können jedoch von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eine Maskenpflicht in ihrem Unternehmen verlangen. Nachfolgend finden Sie Hinweise zur aktuell geltenden Arbeitsquarantäne und Förderprogrammen. Zögern Sie auch weiter nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren.

Wir helfen Ihnen gerne!
  • Allgemeine Hinweise und (Arbeits-)Quarantäne

    Basis-Arbeitsschutzregeln am Arbeitsplatz

    Am 20.03.2022 ist die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Kraft getreten. Die neuen Arbeitsschutzregeln gelten bis einschließlich 25. Mai 2022. Wichtige Informationen stellen wir Ihnen hier bereit.

    Arbeitgeber sind nach der aktuellen Corona-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, eine fortlaufende Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Infektionsgefahr ihrer Mitarbeiter zu machen. Das bedeutet, sie müssen prüfen, ob und wenn welche der folgenden Schutzmaßnahmen sie in ihren Betrieben aufrechterhalten:

    • Wöchentliches kostenloses Angebot eines Corona-Tests
    • Räumliche Trennung der Beschäftigten nach Möglichkeit
    • Maskenpflicht im Betrieb

    Hinweis: Die o.g. Basis-Maßnahmen sind nicht per se verpflichtend. Arbeitgeber müssen aber in eigenem Ermessen prüfen ob sie diese Maßnahmen für ihre Beschäftigten für sinnvoll erachten oder nicht. Auschlaggebende Kriterien sind Art und Ort der Beschäftigten, Kontakt zu Mitarbeitern oder Kunden, Maske kann getragen werden oder nicht, usw.

    Quarantäne-Vorschriften (Arbeitsquarantäne)

    Bei Corona wird ab 1. Mai 2022 stärker zwischen einer reinen Infektion und Erkrankung unterschieden. Kontaktpersonen von Infizierten müssen ab dem 1. Mai grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne. Eine Isolationspflicht gilt nur noch für infizierte Personen. Bei symptomlosen Infektionen endet die Isolationspflicht nach 5 Tagen, ohne dass die infizierten Personen sich frei testen müssen.

    Weiterhin gilt auch die seit dem 3. April 2022 mögliche Arbeitsquarantäne. Beschäftigte, die zwar mit dem Coronavirus infiziert sind aber keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen, können in Absprache mit dem Betrieb vereinbaren, dass sie weiter arbeiten dürfen. Hierfür gelten besondere Schutzmaßnahmen. Das infizierte Personal muss durchgehend eine FFP2 oder medizinsche Schutzmaske tragen. Die Kontakte innerhalb des Betriebs müssen außerdem auf ein absolutes Minimum reduziert werden. Bei Kontakt mit nicht infizierten Beschäftigten sind diese auf die Erkrankung hinzuweisen. Die infizierten Beschäftigten sind außerdem verpflichtet, die Arbeitsstätte auf direktem Weg aufzusuchen. Der ÖPNV darf für den Arbeitsweg nicht genutzt werden.

    Was kann ich sonst noch tun, um vorzusorgen?


    Auch unabhängig vom Corona-Virus ist es für Unternehmen immer empfehlenswert, für den Fall einer Erkrankung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin einen „Notfallkoffer“ zu packen, der etwa mit Vollmachten, einem Vertretungsplan, Informationen zu Kunden- und Lieferantenstrukturen und einer Dokumentenmappe mit Bankverbindungen, Passwörtern versehen ist.

    Weitere Informationen dazu gibt Ihnen gerne

    Raimund Fisch
    Leiter Unternehmensförderung
    (06 51) 97 77-5 20
    fisch@trier.ihk.de

  • IHK-Corona-Hotlines

    Sie erreichen unsere Fachkollegen bei Fragen rund um das Coronavirus unter folgenden Nummern:

    Bei Fragen zu Finanzhilfen und Fördermöglichkeiten
    • (06 51) 97 77-5 20 (Raimund Fisch)
    • (06 51) 97 77-5 30 (Kevin Gläser)

    Bei Rechtsfragen
    • (06 51) 97 77-4 10 (Fernando Koch)

    Bei Fragen zum Umgang mit 3G in Unternehmen
    • (06 51) 97 77-9 10 (Luisa Marx)
    • (06 51) 97 77-6 04 (Martina Zink)

    Bei Fragen zu Prüfungen in der Ausbildung
    • (06 51) 97 77-3 51 (Beate Schranz)
    • (06 51) 97 77-3 50 (Christian Reuter)
    • (06 51) 97 77-3 54 (Eda Cenikli)

    Bei sonstigen Fragen zur Ausbildung
    • (06 51) 97 77-3 40 (Thomas Mersch)
    • (06 51) 97 77-3 20 (Petra Scholz)
    • (06 51) 97 77-3 30 (Jürgen Thomas)

    Bei Fragen zum Tourismus und Gastgewerbe
    • (06 51) 97 77-2 40 (Anne Kathrin Morbach)

    Bei Fragen von Handelsunternehmen
    • (06 51) 97 77-9 30 (Stefan Rommelfanger)

    Bei Fragen zur Außenwirtschaft
    • (06 51) 97 77-2 30 (Jan Heidemanns)
  • Finanzen und Fördermöglichkeiten

    Hier finden Sie Informationen zu Unterstützungsprogrammen für Unternehmen.

    Überbrückungshilfen werden bis Ende Juni verlängert

    Die Überbrückungshilfe IV wird als zentrales Corona-Hilfsinstrument bis zum 30. Juni 2022 verlängert, um Unternehmen in weiterhin unsicheren Zeiten in bewährter Weise zu unterstützen. Die ergänzenden Programme Neustart- und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert. Neben den Überbrückungshilfen wird die Bezugsdauer und die Sonderregelungen des Kurzarbeitergeldes ebenfalls bis zum 30. Juni verlängert.

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